Glaubenseid,
im Kirchenrecht (Professio fidei) die durch einen feierlichen Schwur bekräftigte Versicherung, einer bestimmten Religionspartei zugethan zu sein und das übertragene Lehramt nach der Glaubenslehre derselben verwalten zu wollen; insbesondere der vom Papst Pius IV. für Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres Amtes sowie für Konvertiten eingeführte Eid der Treue gegen die katholische Religion und den Papst. Im Zivilprozeß ist Glaubenseid (juramentum de credulitate) der nicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Thatsache, sondern auf das Fürwahrhalten einer solchen oder auf das Nichtwissen um dieselbe und auf den Glauben, daß sie nicht wahr sei, gerichtete Eid, der statt des Wahrheitseides dann auferlegt wird, wenn der Schwurpflichtige von der fraglichen Thatsache keine eigne Wissenschaft haben kann.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung wird der in einer Weise geleistet, daß der Schwurpflichtige beschwört, daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt habe, daß die betreffende Thatsache wahr oder nicht wahr sei, oder daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache wahr sei (Überzeugungseid).
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 424; Zimmermann, Der Glaubenseid (Marb. 1863).