Glaubenseid
,
im
Kirchenrecht
(Professio fidei) die durch einen feierlichen
Schwur bekräftigte
Versicherung, einer bestimmten
Religionspartei zugethan zu sein und das übertragene Lehramt nach der
Glaubenslehre derselben verwalten zu wollen; insbesondere
der vom
Papst
Pius IV. für
Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres
Amtes sowie für
Konvertiten
eingeführte
Eid der
Treue gegen die katholische
Religion und den
Papst. Im
Zivilprozeß ist Glaubenseid
(juramentum de credulitate) der
nicht auf die
Wahrheit oder Unwahrheit einer
Thatsache, sondern auf das Fürwahrhalten einer solchen oder auf das Nichtwissen
um dieselbe und auf den
Glauben, daß sie nicht wahr sei, gerichtete
Eid, der statt des
Wahrheitseides dann
auferlegt wird, wenn der Schwurpflichtige von der fraglichen
Thatsache keine eigne
Wissenschaft haben kann.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung wird der in einer Weise geleistet, daß der Schwurpflichtige beschwört, daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt habe, daß die betreffende Thatsache wahr oder nicht wahr sei, oder daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache wahr sei (Überzeugungseid).
Vgl. Deutsche
[* 2]
Zivilprozeßordnung, § 424;
Zimmermann, Der Glaubenseid
(Marb. 1863).