Gläubigerv
ersammlung
wird in der
Deutschen Konkursordnung die Versammlung der Konkursgläubiger genannt, in welcher
die denselben in ihrer Gesamtheit zugewiesenen
Rechte ausgeübt werden. Nach diesem Gesetzbuch hat zwar
nicht die Gesamtheit der
Gläubiger das
Recht, die Konkursmasse in
Verwaltung zu nehmen, die Besitzergreifung und
Verwaltung
dieser
Masse ist vielmehr lediglich Sache des vom Gericht ernannten Konkursverwalters; nichtsdestoweniger sind der Gläubigerv
ersammlung doch
sehr wichtige Befugnisse eingeräumt.
Zunächst kann dieselbe an Stelle des vom Gericht ernannten Verwalters eine andere Person wählen, dessen Ernennung das Gericht allerdings versagen kann (§. 72), und die Entlassung des Verwalters beantragen (§. 76). Ferner hat ihr der Verwalter bei der Beendigung seines Amtes Schlußrechnung zu legen (§. 78). Die hat sodann über eine Reihe von Maßregeln, insbesondere darüber, ob dem Gemeinschuldner (s. d.) eine Unterstützung zu gewähren, ob das Geschäft zu schließen oder fortzuführen ist, wo und unter welchen Bedingungen Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, wie oft und in welcher Weise der Verwalter Bericht erstatten und Rechnung legen soll, zu beschließen und, sofern ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, bezüglich gewisser, in §. 122 aufgezählter Geschäfte, z. B. des Verkaufs von Liegenschaften aus freier Hand [* 3] oder des Geschäfts im ganzen, des Verzichts auf Erbschaften, der Aufnahme von Darlehen oder Verpfändung von Grundstücken, ihre Genehmigung zu erteilen, deren Mangel freilich die Rechtshandlung Dritten gegenüber nicht ungültig macht.
Endlich hat die Gläubigerv
ersammlung, welche auch den
Gläubigerausschuß (s. d.) zu bestellen hat und die
Bestellung der
einzelnen Mitglieder widerrufen kann, über die
Annahme des
Zwangsvergleichs (s. d.) zu entscheiden, welche eine besonders
geartete Stimmenmehrheit und die Genehmigung des Gerichts voraussetzt. Die
Berufung der Gläubigerv
ersammlung steht, wie ihre Leitung, dem Gericht
zu, muß jedoch erfolgen, wenn sie vom Verwalter, vom
Gläubigerausschuß oder von fünf Konkursgläubigern
beantragt wird, deren Forderungen den fünften
Teil der Schuldenmasse erreichen. Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen
zu berechnen; nur bei
Gleichheit der
Stimmen entscheidet die Zahl der
Gläubiger (§§. 85 und 86 der Konkursordnung). Auf
Antrag
des Verwalters oder eines überstimmten
Gläubigers ist die Ausführung eines Beschlusses der Gläubigerv
ersammlung vom Gericht
zu untersagen, wenn dieser Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht (S. 91).
Nach der Österr. Konkursordnung (§. 1) hat die Gesamtheit der Gläubiger («Gläubigerschaft») das Recht, «die Konkursmasse in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zu ihrer Befriedigung ¶
mehr
63 zu verwenden». Der «Masseverwalter», der nach §. 76 Vertreter der Gläubigerschaft ist, steht zu dieser, die ihm auch (nach §. 144),
sobald die allgemeine Liquidierungstagfahrt stattgefunden hat, «besondere Verhaltungsnormen zur
Richtschnur vorzeichnen» kann, in einem etwas andern Verhältnis als der deutsche Konkursverwalter zur Gläubigerv
ersammlung und
zum Gläubigerausschuß (s.d.). Die Gläubigerschaft kann hier auch von dem erwähnten Zeitpunkte an
ohne weiteres an Stelle des vom Gericht ernannten Masseverwalters einen andern bestellen, der in ihrem Namen die Geschäfte führt.