Gläubigera
usschuß,
die
Vereinigung von
Personen, deren
Aufgabe es ist, im Interesse der Konkursgläubiger den Konkursverwalter
(s. d.) bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und
zu überwachen. Nach der
Deutschen Konkursordnung kann ein solcher bestellt werden; es muß dies aber nicht geschehen.
Schon
vor der ersten
Gläubigerversammlung (s. d.) kann das Konkursgericht einen Gläubigera
usschuß bestellen,
dessen Mitglieder aus der Zahl der Konkursgläubiger oder der
Vertreter von solchen gewählt werden müssen.
Später hat die
Gläubigerversammlung darüber zu beschließen, ob ein Gläubigera
usschuß zu bestellen sei, und wenn dies
beschlossen wird, dessen Mitglieder zu wählen. Diese letztern brauchen weder
Gläubiger, noch
Vertreter von solchen zu sein.
Sowohl die vom Gericht, als die von der
Gläubigerversammlung vorgenommene
Bestellung der einzelnen Mitglieder erfolgt in widerruflicher
Weise (§§. 79, 80 und 84). Behufs der ihnen obliegenden Überwachung des Verwalters können sich
die Mitglieder des Gläubigera
usschuß vom
Gang
[* 3] der
Geschäfte unterrichten, die
Bücher und
Schriften des Verwalters einsehen und den
Bestand
der
Kasse untersuchen, was mindestens einmal in jedem
Monate geschehen soll.
Auch können sie von dem Verwalter Berichterstattung über die Sachlage und die Geschäftsführung verlangen.
Zur Vornahme von wichtigern, in den §§. 121 und 122 der Konkursordnung aufgezählten Rechtshandlungen bedarf der Verwalter
der Genehmigung des Gläubigera
usschuß, sofern ein solcher bestellt worden ist. Doch wird durch die Unterlassung
der Einholung dieser Genehmigung die
Gültigkeit der Rechtshandlung dritten
Personen gegenüber nach §. 123 nicht
beeinträchtigt.
Von diesen Mitgliedern wird verlangt, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters (s. d.)
anwenden. Dagegen haben sie
Anspruch auf Erstattung barer
Auslagen und auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung, die, wenn
sie sich darüber nicht mit der
Gläubigerversammlung einigen,
vom Konkursgericht festzusetzen ist. Nach der Österr.
Konkursordnung (§§. 74, 84, 85 und 140) ist die
Stellung des Gläubigera
usschuß eine bedeutendere. Der Verwalter, der hier als
Vertreter
der Gläubigerschaft anzusehen ist, muß «bei allen wichtigern Verwaltungshandlungen»
die
Beschlüsse des Gläubigera
usschuß einholen und dieselben ausführen (§§. 140 und 141). Hier muß auch ein
Gläubigera
usschuß bestellt werden, der von der
Gläubigerversammlung zu wählen ist und dessen Mitglieder
Gläubiger sein
müssen. Diese Mitglieder haben nur
Anspruch auf Ersatz ihrer
Auflagen, nicht aber auf eine weitere Vergütung.