Gips
(Sparkalk, lat. Gysum oder Calcaria sulfurica, frz.
gypse oder plâtre, engl. gypsum); ein aus wasserhaltigem, schwefelsaurem
Kalk (Calciumsulfat) bestehendes Mineral, findet sich in verschiednen Varietäten, teils dicht und derb als festanstehendes
Gestein, teils in faserigen Aggregaten (Fasergips
) oder als lockere schuppige Masse (Schaumgips
) oder endlich in mehr oder
weniger großen Kristallen als Gipsspat
,
Fraueneis oder Marienglas (glacies Mariae), s.
Fraueneis.
Auch der
Alabaster ist seiner chemischen Zusammensetzung nach G., also wasserhaltiges Kalksulfat. Der
G. ist weicher als der Kalkstein, läßt sich daher leicht gewinnen, er ist meist weiß, seltener farbig; er löst sich in
ungefähr 400 Teilen Wasser auf, diese Lösung wird Gips
wasser genannt. Beim Erwähnen ^[richtig: Erwärmen] über 100°
C. verliert der G. Wasser und ist bei 170° C. vollkommen wasserfrei; solcher G. wird gebrannter G. genannt
und bekanntlich in großen Mengen hergestellt.
Derselbe hat die Eigenschaft, beim Anrühren mit einer passenden Menge von Wasser (beim Brennen verliert er 21% Wasser) wieder
zu erhärten, indem
er das Wasser chemisch bindet. Auf dieser Eigenschaft beruht seine Anwendung zur
Herstellung vielerlei Gips
guß-Gegenstände. Der gebrannte G. wird im feingemahlenen Zustande verkauft. Wird der G. zu stark
gebrannt, d. h. bis auf 220° C. erhitzt, so verliert er die Eigenschaft, Wasser zu binden
und damit zu erhärten, man nennt ihn dann totgebrannt.
Wasserfreier G. findet sich auch schon in der Natur als fest anstehendes Gestein und heißt mineralogisch
Anhydrit. Der gemahlene natürliche G. wird zuweilen unter dem Namen Annalith als Füllmasse für
Papier oder zur Herstellung
weißer Glanzpapiere verwendet. Den gebrannten G. benutzt man wie schon erwähnt, zur Herstellung von Gips
gußarbeiten, namentlich:
Gips
figuren, Stukkaturarbeiten, Gips
hohlformen, ferner zu chirurgischen Zwecken (Gips
verband), zu Estrich,
zum Stereotypieren etc.;
den totgebrannten zu gewissen Glasurmassen. - G. ist zollfrei, ebenso Gips
abgüsse von Statuen,
Münzen etc. Gips
waren, einschließlich der Formen zur Herstellung plastischer Gegenstände
sind gem. Tarif im Anh.
Nr. 33 d 1 bezw. Nr. 33 d 2 zollpflichtig.