Giftverkehr.
Im Hausierhandel ist der Vertrieb von
Giften verboten. Gewisse
Gifte dürfen nur in
Apotheken gehalten werden.
Von der dem Landesrecht erteilten Befugnis, für den Giftverkehr
die Konzessionspflicht (s.
Konzession) aufzustellen, haben alle Einzelstaaten, ausgenommen
Baden
[* 2] und
Württemberg,
[* 3] Gebrauch gemacht. Wer ohne diese polizeiliche
Erlaubnis
Gift zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andere überläßt, und wer bei der Aufbewahrung oder bei der
Beförderung von Giftwaren oder bei der Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung derselben die
deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt, wird nach
Reichsstrafgesetzbuch §. 367, Ziff. 3 und 5 mit Geldstrafe bis 150 M.
oder mit Haft bestraft. Im Febr. 1895 wurden anläßlich einer Anregung des
Bundesrats in einer Anzahl deutscher
Bundesstaaten
Verordnungen für den Giftverkehr
erlassen, die im wesentlichen miteinander übereinstimmen.