Gewohnheit
ist die durch öftere Wiederholung derselben Thätigkeit entstandene
Disposition zu derselben,
welche zur andern
Natur geworden ist. Dieselbe ist als solche jederzeit natürlich, da sie auf einer natürlichen
Ursache,
der Verstärkung
[* 2] durch Wiederholung
(Mechanismus), beruht; dagegen kann dieselbe, je nachdem die Thätigkeit selbst, die durch
Wiederholung zur Gewohnheit
wird, der
Natur (des
Menschen, des
Sittengesetzes, der
Sitte) angemessen oder zuwider ist,
eine naturgemäße oder naturwidrige (sittliche [gute] oder unsittliche [schlechte], gesittete [manierliche] oder ungesittete
[unmanierliche]) Gewohnheit
sein.
Erstreckt sich die Gewohnheit
auf eine Mehrheit von Individuen, so wird sie zum Brauch; dehnt sich dieselbe auf eine
Folge von
Generationen aus, so wird sie zum Herkommen; betrifft dieselbe die
Anerkennung und Einhaltung
gewisser Willensschranken
(Rechte und
Pflichten), die, einem
Volk zur andern
Natur geworden, weder der ausdrücklichen Kundmachung
(ungeschriebenes
Gesetz) noch der von außen kommenden Einschärfung (eingebornes
Gesetz) bedarf, so heißt sie
Gewohnheitsrecht
(s. d.), welches als solches dem Gesetzesrecht (dem geschriebenen) und dem
Juristenrecht (gelehrten
Recht) gegenübersteht.