Gewissensv
ertretung
(Defensio,
Exoneratio conscientiae), im frühern Prozeßrecht Rechtsinstitut, dem zufolge derjenige,
welchem in einer bürgerlichen
Rechtssache von dem Gegner der
Eid zugeschoben ward, versuchen durfte, ob er das
Gegenteil der Behauptung des Gegners mittels andrer
Beweise erhärten könne. Derjenige, welcher »sein
Gewissen mit
Beweis vertrat«,
übernahm auf diese
Weise die Beweislast. Gelang es ihm nicht, die Unwahrheit der Behauptung seines Beweisgegners darzuthun,
so blieb ihm immer noch das
Recht, den zugeschobenen
Eid abzuleisten. Das moderne Prozeßrecht kennt die
Gewissensv
ertretung nicht mehr (s.
Eid).