Gewissensf
reiheit,
im allgemeinen die
Abwesenheit von jeglichem
Zwang, insofern man durch letztern einerseits zu
Handlungen,
von denen das
Gewissen abmahnt, genötigt und anderseits von
Handlungen, zu denen das
Gewissen auffordert,
abgehalten werden kann. Das Gegenteil ist der
Gewissenszwang, der z. B. da stattfindet, wo man die
Adoration eines Gegenstandes
fordert, dem derjenige, an welchen diese
Forderung gestellt wird, keine göttliche
Würde beimessen kann, oder wo man
Handlungen,
welche die
Pflicht der Menschenliebe auflegt, verbietet. Beziehen sich Gewissensf
reiheit und
Gewissenszwang auf religiös-kirchliche
Gegenstände, so gebraucht man dafür gemeiniglich die
Ausdrücke
Glaubensfreiheit und
Glaubenszwang (s. d.).