Gewissensehe
,
geschlechtliche
Verbindung, welche ohne bürgerliche
Beurkundung und ohne kirchliche
Einsegnung, aber von
beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus
hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe
erscheint rechtlich nur
als
Konkubinat und ebendeshalb als keine
Ehe im
Sinne des
Gesetzes. Früher kam es übrigens in manchen
Ländern vor, daß der
protestantische
Landesherr von der kirchlichen
Trauung
Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe
nicht
unbestritten.
Vgl. Dieck, Die Gewissensehe
(Halle
[* 2] 1838);
Friedberg, [* 3] Das Recht der Eheschließung (Leipz. 1865);
v. Erichsen, Erfordernisse etc. der Eheschließung (2. Aufl., Berl. 1883).