Gewerbes
chein,
s. Gewerbegesetzgebung, S. 291 und besonders S. 293 u. 294.
Gewerbeschein
11 Wörter, 75 Zeichen
Gewerbeschein,
s. Gewerbegesetzgebung, S. 291 und besonders S. 293 u. 294.
Unter Gewerbegesetzgebung versteht man in den Ländern deutscher Zunge die Gesetzgebung für die Gewerbe, auf welche sich die Gewerbeordnungen, in denen die bezüglichen Bestimmungen kodifiziert sind, erstrecken. Diese Gewerbeordnungen, wie z. B. die preußische von 1845, die deutsche von 1869, die österreichische von 1859 und die vieler deutscher Einzelstaaten aus der Zeit vor 1869, beziehen sich aber nicht nur auf die Gewerbe im engern Sinn (vgl. Gewerbe), sondern auch noch auf zahlreiche andre Erwerbszweige der ¶
Urproduktion, des Handels, der persönlichen Dienstleistungen etc. Diesen Gewerbeordnungen liegt kein bestimmter Begriff von Gewerbe zu Grunde. Der Gesetzgeber vereinigt in ihnen willkürlich die gesetzlichen Bestimmungen für gewisse Erwerbszweige und macht entweder diese ausdrücklich namhaft, oder bezeichnet diejenigen, auf welche sich die Gewerbeordnung nicht erstrecken soll. So bestimmt die deutsche Reichsgewerbeordnung bezüglich ihres Gebiets (§ 6): »Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, [* 4] die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmer, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht [* 5] findet das Gesetz nur so weit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.« Daneben wird aber als selbstverständlich angenommen, daß die Gewerbeordnung sich nicht auf Ackerbau, Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, die Ausübung der litterarischen Thätigkeit oder der schönen Künste erstreckt.
Und die österreichische Gewerbeordnung sagt (Einleit., Art. 4): »Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen gelten mit der in dem nachfolgenden Artikel ausgedrückten Beschränkung für alle gewerbsmäßig betriebenen Beschäftigungen, sie mögen die Hervorbringung, Bearbeitung oder Umgestaltung von Verkehrsgegenständen, den Betrieb von Handelsgeschäften oder die Verrichtung von Dienstleistungen und Arbeiten zum Gegenstand haben«; der folgende Art. 5 enthält dann zahlreiche Ausnahmen, durch welche das Gebiet der österreichischen und deutschen Gewerbeordnung, soweit es nicht die Gewerbe im engern Sinn betrifft, manche Unterschiede zeigt. Bezüglich dieser Gewerbegesetzgebung ist ferner zu beachten, daß die Gewerbeordnung, obgleich eine Kodifikation des Gewerberechts, doch nicht das ganze Gewerberecht in ihrem Sinn umfaßt, sondern noch durch eine größere oder geringere Zahl von (in Deutschland [* 6] zum Teil sehr umfangreichen) Spezialgesetzen ergänzt wird (s. unten). In einem engern Sinn ist die Gewerbegesetzgebung nur die Gesetzgebung für die Gewerbe im engern Sinn.
Bei der Gewerbegesetzgebung im engern Sinn sind in der Geschichte verschiedene Rechtssysteme hervorgetreten: Systeme der Freiheit und der Unfreiheit. Bei jenen (Gewerbefreiheit) ist die Freiheit der Einzelnen in der Gründung und dem Betrieb der gewerblichen Unternehmungen das Grundprinzip der Rechtsordnung und die Regel; der Staat überläßt die Gestaltung der gewerblichen Produktion und der sonstigen gewerblichen Zustände dem freien Willen der gewerblichen Bevölkerung, [* 7] Beschränkungen der Freiheit bilden die Ausnahme.
Bei diesen ist dagegen nicht die Freiheit, sondern die obrigkeitliche Regelung und Bevormundung mit weitgehender Beschränkung der individuellen Freiheit das Grundprinzip der Rechtsordnung; die Obrigkeit übernimmt in erster Reihe die Sorge und Verantwortung für die Lage der Einzelnen und für den Gesamtzustand des Gewerbewesens. Zu den Systemen der Unfreiheit gehören das im Mittelalter in fast allen europäischen Staaten zur Herrschaft gelangte Zunftwesen und die in vielen dieser Staaten im 17. und 18. Jahrh. an dessen Stelle getretenen, bez. dasselbe ergänzenden merkantilistischen Konzessionssysteme (vgl. Zunftwesen und Merkantilsystem) mit ihren mannigfaltigen realen Gewerbeberechtigungen, d. h. Rechten, die den Besitzern als Privatrechte zustanden, indem solche Rechte zum Gewerbebetrieb an einem Haus oder Grundstück hafteten (radizierte Gewerbe) oder echt persönliche, nur in beschränkter Anzahl verliehene waren.
Gewerbefreiheit bestand in vielen Staaten des Altertums, in den meisten der heutigen Kulturstaaten wurde sie erst im 18. und 19. Jahrh. eingeführt. Für das durch dieselbe verdrängte Gewerberecht waren folgende Beschränkungen besonders charakteristisch:
1) Der selbständige Gewerbebetrieb war in der Regel abhängig von der Zugehörigkeit zu einer gewerblichen Korporation (Zunft, Innung) oder von obrigkeitlicher Konzession. Der Eintritt in die Korporation stand aber nicht jedem frei, sondern war an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung nicht allein von dem Willen des Bewerbers abhing. Nicht selten entschied darüber die Willkür der Korporationsmitglieder, die ihnen unbequeme oder sonst unliebsame Personen, auch wenn diese an sich völlig qualifiziert waren, an dem Eintritt verhindern konnten. Die eventuelle Gefährdung des Erwerbs der Mitglieder war häufig nicht nur thatsächlich, sondern auch rechtlich ein Ausschließungsgrund. Und wo obrigkeitliche Konzession erforderlich war, hatte die Willkür der Beamten auch einen großen Spielraum.
2) Voraussetzung für den Betrieb eines zünftigen Gewerbes, dessen Arbeitsgebiet immer ein fest begrenztes war, war in allen Fällen ein bestimmter Bildungsgang, gewöhnlich eine gewisse Lehrlingszeit, Gesellenprüfung, auch Gesellen- und Wanderzeit.
3) In den meisten Gewerben existierte die Meisterprüfung.
4) Beschränkt war die Niederlassung teils durch hohe Gebühren, teils durch diskretionäre Befugnisse der Ortsobrigkeit.
5) Zwangs- und Bannrechte bestanden als Privilegien einzelner Gewerbtreibenden, um diesen in gewissen Bezirken den Absatz zu sichern, ferner 6) Betriebsbeschränkungen der mannigfachsten Art (in Bezug auf die Art der Waren und den Umfang des Betriebes, die Zahl und Art der Hilfspersonen etc.) und endlich 7) auch noch obrigkeitliche Preistaxen für einzelne Gewerbszweige (vgl. Taxe). Wo die Gewerbefreiheit heute besteht, sind diese Beschränkungen völlig oder doch bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen beseitigt. Charakteristische Merkmale der modernen Gewerbefreiheit sind daher:
1) Das Recht der Freizügigkeit und freien Niederlassung.
2) Das Recht der freien Wahl des gewerblichen Berufs.
3) Die Gründung gewerblicher Unternehmungen und der selbständige Gewerbebetrieb sind in der Regel jedem freigestellt und lediglich an die Bedingung einer Anzeige an die Ortsobrigkeit beim Beginn geknüpft. In der Regel wird kein Nachweis einer besondern persönlichen Qualifikation, eines bestimmten Lebens- und Bildungsganges, keine obrigkeitliche Konzession, keine Zugehörigkeit zu einer Korporation gefordert. Wo aber ausnahmsweise das Recht auf den Gewerbebetrieb noch einschränkenden Bedingungen unterliegt, sind diese im öffentlichen Interesse erlassen, für alle gesetzlich gleich, und die Erfüllung derselben, soweit es sich um persönliche Qualifikation handelt, hängt von dem Willen der Bewerber ab. 4) Die Gewerbtreibenden sind im allgemeinen auch frei in der Herstellung und dem Absatz der Produkte. Aber diese Freiheit ist keine unbedingte und darf dies auch bei vernünftiger Politik nicht sein. Im Interesse der gewerblichen Produktion, der gewerblichen Bevölkerung und der allgemeinen Volkswohlfahrt müssen Schranken bestehen; jedoch ist für ¶
diese, im Unterschied von den frühern, wesentlich, daß sie nur ausnahmsweise, für alle gleich durch Gesetz und nur im öffentlichen, nicht im privaten Interesse errichtet sind. Unentbehrliche Schranken solcher Art sind:
1) Obrigkeitliche Genehmigung für die Anlage und die Einrichtung gewisser Unternehmungen, durch welche Gesundheit, resp. Leben von Personen gefährdet oder sonst berechtigte Interessen Dritter verletzt werden können.
2) Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Arbeitern, zum Schutz der Urheber (Patent-, Muster-, Marken- etc. Schutz) und zum Schutz der Konsumenten gegen gesundheitsschädliche oder verfälschte Waren.
3) Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften formelle, aus der Natur dieser Unternehmungen folgende Beschränkungen.
4) Betriebsbeschränkungen aus Steuerzwecken zur Durchführung einzelner, von gewerblichen Produzenten zu erhebender indirekter Steuern.
5) Das Münzregal. Im einzelnen läßt sich über Grad und Umfang der berechtigten, resp. zweckmäßigen Einschränkungen der Freiheit streiten, und die thatsächliche Gewerbegesetzgebung der neuern Zeit zeigt demgemäß auch in dieser Hinsicht (in denselben Staaten im Lauf der Zeit sowie zwischen den verschiedenen Kulturstaaten) erhebliche Unterschiede.
Von den europäischen Staaten führte Frankreich zuerst die Gewerbefreiheit ein. Der Boden war vorbereitet durch die Lehre [* 9] der Physiokraten, welche seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts im Gegensatz zu den Merkantilisten die volle Gewerbe- u. Handelsfreiheit verteidigten und in weiten Kreisen Anklang fanden (s. Physiokratie). Nachdem Turgot (s. d.) durch das berühmte Edikt vom Februar 1776 die Einführung der Gewerbefreiheit vergeblich versucht, sein Nachfolger Clugny aber durch das Edikt vom eine liberale Reform des bisherigen Gewerberechts durchgesetzt hatte und diese noch durch spätere Edikte, namentlich unter Necker (1779), erweitert war, wurden in der Revolutionszeit durch das Gesetz vom 2.-17. März 1791 alle noch bestehenden Zünfte aufgehoben und der Gewerbebetrieb vom ab freigegeben; die einzige Bedingung des selbständigen Gewerbebetriebes war die vorherige Lösung eines Gewerbescheins (patente), der niemand versagt wurde, welcher die dafür festgesetzte Steuer bezahlte.
Einzig für Apotheker und Droguenhändler wurde der Konzessionszwang beibehalten. Bezüglich des Betriebes blieben nur die gesundheitspolizeilichen Beschränkungen bestehen und für Goldschmiede eine polizeiliche Kontrolle des Feingehalts der Gold- und Silberwaren. Die individualistische Richtung der Zeit und die Abneigung gegen Zünfte und Innungen gingen so weit, daß das Gesetz vom 14.-17. Juni 1791 nicht bloß jede Koalition von Arbeitern, Arbeitgebern und Wareninhabern, sondern auch jede Assoziation von Genossen desselben Gewerbes verbot. (Diese radikale Gesetzgebung erfuhr später, namentlich unter Napoleon I., manche Einschränkungen, die zumeist erst unter dem zweiten Kaiserreich durch den Einfluß Rouhers wieder fielen.) Von Frankreich verbreitete sich die Gewerbefreiheit in andre Teile des Kontinents. Die französische Gewerbegesetzgebung von 1791 wurde direkt eingeführt in denjenigen bisher deutschen Ländern, welche dem französischen Staat einverleibt wurden, ebenso im Königreich Westfalen [* 10] (1808, 1810), im Großherzogtum Berg (1809) und in den französisch-hanseatischen Departements.
Auch in Preußen [* 11] ward um diese Zeit (Edikt vom und Gesetz vom durch Hardenberg die Gewerbefreiheit eingeführt, zwar in weniger radikaler Weise, aber doch immerhin in weitem Umfang. Wie in Frankreich, wurde der Gewerbebetrieb lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig gemacht, der niemand versagt werden durfte, welcher ein polizeiliches Zeugnis über seinen rechtlichen Lebenswandel beibrachte, und von der Zahlung der neueingeführten Gewerbesteuer.
Aber in einzelnen Gewerbszweigen, bei deren ungeschicktem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet, oder welche eine öffentliche Beglaubigung oder Unbescholtenheit erfordern, sollte vorher der Besitz der erforderlichen Eigenschaften nachgewiesen werden. Nach dem Edikt von 1810 waren dies 34 Kategorien, darunter 8 Gewerbe im engern Sinn. Nach dem Gesetz von 1811 wurde eine Prüfung von Gewerbtreibenden im engern Sinn für Apotheker, Architekten, Mühlenbaumeister, Schiffs- und Hauszimmerleute, Maurer-, Röhren-, Brunnenmeister beibehalten und dieselbe staatlichen Kommissionen übertragen.
Schornsteinfeger bedurften der Konzession, Juweliere des Attestes vollkommenster Rechtlichkeit. Die Zünfte und Innungen wurden nicht aufgehoben, aber die Inhaber von Gewerbescheinen waren nicht verpflichtet, denselben anzugehören, und konnten dennoch Lehrlinge und Gehilfen annehmen. Diese Gesetzgebung, erlassen für das Preußen nach dem Tilsiter Frieden, wurde aber 1815 in den Landesteilen, welche wieder oder neu hinzukamen, nicht eingeführt; man ließ in diesen vielmehr das geltende Recht bestehen, und so herrschte in den verschiedenen Teilen des Königreichs ein ganz verschiedenes Gewerberecht, von der weiten französischen Gewerbefreiheit bis zum engsten Zunftwesen.
Dieser Zustand dauerte, mit geringen Änderungen, bis 1845. Die Gewerbeordnung vom schuf ein einheitliches Gewerberecht auf der Basis der Gewerbefreiheit, aber doch mit größern Beschränkungen als die Gesetzgebungen von 1810 und 1811. Man suchte insbesondere auch das Gewerbewesen durch die Begünstigung von Innungen und dadurch, daß man das Recht, Lehrlinge zu halten, in einer großen Zahl von Gewerben von einem Befähigungsnachweis der Lehrmeister abhängig machte, zu fördern.
Nach der Revolution von 1848 brachten die beiden Verordnungen vom in Übereinstimmung mit der damals im Handwerkerstand herrschenden rückläufigen Strömung, die in den Beschlüssen des sogen. Handwerkerparlaments, welches 15. Juli bis in Frankfurt [* 12] a. M. tagte, Ausdruck gefunden hatte, weitere Beschränkungen der Gewerbefreiheit im vermeintlichen Interesse der Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes. Beurteilt man diese Gesetzgebung nach dem Wortlaut der Bestimmungen, so kann es zweifelhaft sein, ob sie noch als ein System der Gewerbefreiheit zu erachten.
Aber dadurch, daß die für die Durchführung vieler Bestimmungen vorausgesetzte Einrichtung der Gewerberäte (s. d.) nicht zur Ausführung kam, und durch die auch im übrigen sehr liberale und laxe Praxis der Behörden blieben die restriktiven Normen zumeist unausgeführt und herrschte thatsächlich Gewerbefreiheit, allerdings in geringeren Grad als nach den Gesetzgebungen von 1810 bis 1811 und 1845. Einige liberale Änderungen erfolgten 1861 und 1865, aber im wesentlichen blieb diese Gewerbegesetzgebung, bis die Gründung des Norddeutschen Bundes und die bundesgesetzliche Regelung des Gewerbewesens einen neuen Rechtszustand auch für Preußen schuf.
Was die übrigen deutschen Staaten betrifft, so wurde, soweit in ihren Landesteilen in der Zeit von ¶