Gewerberat
ist jetzt in
Preußen
[* 2] der
Titel für die Fabrikinspektoren (s. d.). Unter der Bezeichnung Gewerberat
wurde
in
Preußen durch königliche
Verordnung vom ein
Institut zur
Förderung der allgemeinen
Interessen des
Handwerks- und
Fabrikbetriebes und zur
Durchführung der in der
Verordnung erlassenen, die bisherige
Gewerbefreiheit stark
beschränkenden Vorschriften (s.
Gewerbegesetzgebung, S. 291) eingeführt. Die Gewerberäte sollten für jeden
Ort oder
Bezirk,
wo wegen eines erheblichen gewerblichen
Verkehrs das
Bedürfnis eines solchen obwaltet, auf den
Antrag von Gewerbtreibenden
nach Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen
Korporationen und
der Gemeindevertreter mit
Genehmigung des
Ministeriums
errichtet werden.
Die Mitglieder wurden zu gleichen Teilen aus dem
Handwerker-, Fabrikanten- und Handelsstand gewählt,
die Mitglieder der
Handwerks- und Fabrikabteilung bestanden aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (Ein späteres
Gesetz vom beschränkte
das aktive
Wahlrecht zum Gewerberat
auf selbständige Gewerbtreibende und Gemeindewähler.) Die Gewerberäte waren mit weitgehenden
obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattet. Doch ließen die unzweckmäßige
Zusammensetzung derselben,
die Unbestimmtheit der ihnen erteilten Befugnisse, vor allem aber Mangel an
Interesse in den
Kreisen der Gewerbtreibenden selbst
die Gewerberäte nicht zu der gehofften Wirksamkeit kommen. Von einigen 90, die im J. 1849 gebildet wurden, leisteten nur
einzelne das, was von allen erwartet wurde, und die meisten gingen bald wieder ein.