Gewerbeleg
itimationskarten
heißen die behördlich ausgestellten Urkunden, welche zu ihrer Legitimation Personen mit sich zu führen haben, die im Interesse eines stehenden Gewerbebetriebs reisen, um an dritten Orten Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Die Inhaber solcher Scheine dürfen in Deutschland [* 2] keine Waren, sondern nur Proben und Muster bei sich führen. Sie genießen, wenn sie in ihrem Heimatstaat nachweislich die gesetzlichen Abgaben für ihr Geschäft entrichtet haben, im andern, auf Grund von Handelsverträgen auch in außerdeutschen Staaten (z. B. in Österreich, [* 3] in der Schweiz), [* 4] bei Ausübung ihrer Thätigkeit Steuerfreiheit.