Gewerbekammern
Oesterreich ob der Enn

* 2
Österreich. sind durch
Wahl aus den
Kreisen von Gewerbtreibenden hervorgegangene
Organe derselben, deren Aufgabe es
ist, die
Interessen des Gewerbewesens wahrzunehmen, insbesondere die
Regierung über die Bedürfnisse desselben zu unterrichten,
ihr
Wünsche und
Anträge zu unterbreiten,
Gutachten über Gegenstände der
Gewerbepolitik abzugeben, statistische
Notizen zu
sammeln, von Zeit zu Zeit über den
Stand der
Gewerbe im Gebiet, für welches sie bestellt wurden,
Bericht zu erstatten, allenfalls
auch administrative Thätigkeiten auszuüben in
Fällen, in welchen
Orts-,
Sach- und Personalkenntnis besonders erforderlich
und eine büreaukratische Behandlung nicht am Platz sein würde, Einrichtung,
Aufsicht und Leitung von Anstalten, insbesondere
von Unterrichtsanstalten, zu übernehmen, auf Anrufen der
Parteien bei gewerblichen Streitigkeiten schiedsrichterliche
Entscheidungen
zu fällen etc. Der den Gewerbekammern
gesteckte Wirkungskreis ist nicht überall gleich
umfassend. Am weitesten gehen die Aufgaben derselben in
Österreich,
[* 2] wo ihnen auf
Grund des
Gesetzes vom ausgedehnte
Befugnisse
übertragen sind.
Die staatliche
Organisation von Gewerbekammern
als berufenen Vertretern der gemeinsamen Gewerbeinteressen ihres
Bezirks wurde zur
Notwendigkeit
mit Aufhebung der
Zünfte und Einführung der
Gewerbefreiheit, dann wurden solche in
Frankreich bereits 1803 eingeführt und
wiederholt 1852 und 1873 gesetzlich geregelt. Sie bestehen neben den
Handelskammern überall da, wo die
Ausdehnung
[* 3] der
Gewerbe es nötig macht, die Bedürfnisse derselben besonders wahrzunehmen; sonst sind sie mit den
Handelskammern
vereinigt.
Preußen

* 13
Preußen.
Andre
Länder folgten dem gegebenen
Beispiel. So wurden gesetzliche Bestimmungen über die
Bildung und Einrichtung von Gewerbekammern
erlassen
in den
Niederlanden 1851,
Bayern
[* 4] 1853, bez. 1868,
Württemberg
[* 5] 1854,
Sachsen
[* 6] 1861, bez. 1868,
Hamburg
[* 7] 1872,
Lübeck
[* 8] 1877,
Bremen,
[* 9]
Italien
[* 10] 1862,
Österreich-Ungarn
[* 11] 1868 etc. In einigen
Ländern wurden früher geschaffene Einrichtungen
später wieder beseitigt. So wurden 1875 in
Belgien
[* 12] die Gewerbekammern
, welche bis dahin bestanden, wieder aufgehoben, ebenso in
Preußen
[* 13] die 1849 ins
Leben gerufenen
Gewerberäte.
Meist sind die Gewerbekammern
mit
Handelskammern vereinigt, bez. bilden sie neben denselben eine besondere
Abteilung der
Gewerbe- und
Handelskammer.
Passives und aktives
Wahlrecht für die eine oder die andre Abteilung hängt dann von der
Höhe der entrichteten
Gewerbesteuer, bez. von der Eintragung in das
Handelsregister ab. In
Hamburg,
Lübeck
und
Bremen bestehen sie als besondere
Organe neben den
Handelskammern. In
Bremen sind sie eine Art engern
Ausschusses des Gewerbekonvents.
Letzterer wird von Gewerbtreibenden gewählt und wählt selbst wieder aus seinen Mitgliedern die Gewerbekammer.
S.
Handelskammern.
- Neben den Gewerbekammern
bestehen in einigen
Ländern noch
Organe der
Staatsverwaltung, welche die allgemeinen wirtschaftlichen
Interessen des
Landes wahrzunehmen
haben
(Handels-,
Gewerbe-, Industrieräte in
Frankreich,
Italien). In einigen
Ländern
(England,
Belgien) wird ein Teil der Aufgaben der Gewerbekammern
durch freie Vereinigungen erfüllt.
Vgl. R. v. Kaufmann, Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen (Berl. 1879).