Gewerbeauf
sichtsbeamte.
Die Aufsicht über Ausführung und Innehaltung der zur Fürsorge der gewerblichen Arbeiter, nicht bloß der Fabrikarbeiter, und deren Beschäftigung in der Gewerbeordnung getroffenen Vorschriften ist nach §. 139 b (Gesetz vom ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besondern von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten übertragen. (S. Fabrikinspektor.)