Gewaltthät
igkeit
(Crimen vis), nach früherm gemeinen
Recht jede öffentlich strafbare Anwendung physischer oder psychologischer
Gewalt, insofern sie nicht in ein besonderes benanntes
Verbrechen übergeht. Sie kann sowohl an
Sachen, z. B. durch Einbrechen
in
Grundstücke, als auch an
Personen verübt werden, indem letztere mittels Gewaltthät
igkeit genötigt werden, etwas
zu thun oder zu unterlassen oder zu leiden.
In den neuern Strafgesetzbüchern und namentlich im deutschen
Strafgesetzbuch sind
die unter das gemeinrechtliche
Verbrechen der Gewaltthät
igkeit fallenden
Handlungen als besondere
Verbrechen aufgeführt. So handelt der 18.
Abschnitt
des deutschen
Strafgesetzbuchs von
Menschenraub,
Entführung, Freiheitsberaubung,
Nötigung und Bedrohung,
§ 234-241. Auch der
Widerstand gegen die
Staatsgewalt (§ 110 ff.) ist hierher zu rechnen.
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