Gewaltthätigkeit
(Crimen vis), nach früherm gemeinen Recht jede öffentlich strafbare Anwendung physischer oder psychologischer Gewalt, insofern sie nicht in ein besonderes benanntes Verbrechen übergeht. Sie kann sowohl an Sachen, z. B. durch Einbrechen in Grundstücke, als auch an Personen verübt werden, indem letztere mittels Gewaltthätigkeit genötigt werden, etwas zu thun oder zu unterlassen oder zu leiden. In den neuern Strafgesetzbüchern und namentlich im deutschen Strafgesetzbuch sind die unter das gemeinrechtliche Verbrechen der Gewaltthätigkeit fallenden Handlungen als besondere Verbrechen aufgeführt. So handelt der 18. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuchs von Menschenraub, Entführung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung, § 234-241. Auch der Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 110 ff.) ist hierher zu rechnen.