Gewährschaft
(Gewährleistung), die Haftbarkeit, welche durch
Gesetz oder
Vertrag für jemand gegenüber einer andern
Person begründet ist; auch das zu Gewährende, z. B. die
Summe, welche ein
Geschäfts- oder Rechnungsführer aus der
Geschäfts- oder Kassenführung abzugewähren hat (Gewährscha
ftssoll). Bei dem
Kauf und bei der sonstigen
Übergabe einer
Sache
an einen andern gegen Entgelt haftet der Verkäufer oder sonstige Übergebende dafür, daß die
Sache dem Empfänger nicht
entwährt, d. h. von einem besser Berechtigten wieder abgenommen und entzogen, werde (s.
Entwährung). Bei dem
Kaufvertrag kommt aber auch noch die
Gewährleistung der Mängel hinzu, welche nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Aufhebung des
Vertrags oder zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises führt
(s.
Kauf).