Gestellung
,
nach militärischem Sprachgebrauch die
Vorstellung des Militärpflichtigen bei den Ersatzbehörden. Gestellung
spflicht
ist nach der deutschen
Ersatzordnung (§ 24) die
Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer endgültigen
Entscheidung über ihre
Dienstpflicht vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Jeder Militärpflichtige ist in
dem Aushebungsbezirk gestellung
spflichtig, in welchem er sich zur
Stammrolle zu melden hat (s.
Ersatzwesen). Im Zollwesen bezeichnet
der
Ausdruck die Vorführung zollpflichtiger
Waren zum
Zweck der zollamtlichen Abfertigung durch die
Zollbehörde und Gestellfrist
die
Frist, innerhalb deren diese zu erfolgen hat.