Geständnis
(Bekenntnis, Confessio), im Rechtswesen das Einräumen einer Thatsache, welche dem Bekennenden selbst nachteilig ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es die zu gunsten eines Prozeßgegners abgegebene Erklärung, eine Thatsache oder einen Anspruch als richtig anzuerkennen. Das in Zivilsachen teilt man ein in das gerichtliche (confessio judicialis) und in das außergerichtliche (c. extrajudicialis). Unter jenem versteht man dasjenige Geständnis, welches eine Partei gerade in demjenigen Rechtsstreit ablegte, in welchem es gegen sie benutzt werden soll.
Jedes andre, wenngleich vor Gericht abgelegte Geständnis nennt man ein außergerichtliches. Ferner teilte man früher das ein in das reine, unumwundene (c. pura) und in das qualifizierte (c. qualificata). Unter letzterm verstand man ein Geständnis, wobei eine behauptete Thatsache zwar zugegeben wird, jedoch Beschränkungen, z. B. eine aufschiebende Bedingung, beigefügt werden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung gilt eine solche Erklärung nur insoweit als Geständnis, als der erweisliche Wille des Gestehenden reicht.
Erfordernis eines gültigen gerichtlichen Geständnisses ist es nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 261 ff.), daß es sich um Thatsachen handelt, welche von der einen Partei behauptet und im Lauf des Rechtsstreits von der Gegenpartei bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses bedarf es keiner Annahme desselben seitens der Gegenpartei.
Soll das Geständnis volle verbindende Kraft haben, so darf sein Gegenstand nicht der Privatwillkür der Parteien entzogen sein, daher z. B. im Ehescheidungsprozeß das Geständnis nicht des Beweises überhebt. Endlich darf der sogen. Animus confitendi nicht fehlen, d. h. es darf die Äußerung nicht etwa aus Scherz oder Simulation oder in solcher Weise gemacht werden, daß man ersieht, daß der Sprechende sich dadurch rücksichtlich der vorliegenden Streitsache nicht habe verbindlich machen wollen. Ein Geständnis von etwas, das offenbar nicht wahr sein kann, ist ebenfalls ohne rechtliche Wirkung. Die Wirkung eines außergerichtlichen Geständnisses ist von den Umständen des einzelnen Falles abhängig, so daß es hauptsächlich darauf ankommt, ob mit Grund anzunehmen sei, daß der Gestehende mit Ernst und Überlegung oder nur im Scherz, aus Simulation etc. so gesprochen habe. Ein außergerichtliches Geständnis bedarf des Beweises, ein gerichtliches nicht. - In Strafsachen versteht man unter Geständnis das von dem eines Verbrechens Angeschuldigten erfolgte Einräumen einer ihm nachteiligen Thatsache. Der Richter wird, da es im Interesse des Staats
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liegt, auch über den Einwilligenden keine ungerechte Strafe zu verhängen, durch das Geständnis der Prüfung, ob die zugestandene That wahr sei, nicht überhoben; es kommt daher auf die Glaubwürdigkeit an, die dem Geständnis beizulegen ist. Da nach dem ältern gemeinen Strafverfahren die Verurteilung nur auf das Geständnis oder auf einen nach gewissen Regeln zu stande gebrachten, selten herzustellenden Beweis erfolgen konnte, so war es Hauptaufgabe des Untersuchungsrichters, auf Geständnisse hinzuwirken; bei dem neuern Strafverfahren tritt diese Richtung zurück, und die mit dem Angeschuldigten anzustellenden Vernehmungen haben im Gegenteil mehr den Zweck, ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, wie dies namentlich in der deutschen Strafprozeßordnung (§ 136) betont ist.
Das Geständnis eines Freigesprochenen, sei es auch ein außergerichtliches, aber glaubwürdiges hat nach § 402 der Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge. Handelt es sich bei einer Strafsache nur um eine Übertretung, und gesteht der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That ein, so kann der Amtsrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in dem Fall der Vorführung eines Beschuldigten, z. B. eines Bettlers, sofort zur Hauptverhandlung schreiten, ohne Schöffen zuzuziehen (§ 211).