Gesetzsammlung
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s. Gesetzbuch.
Gesetzsammlung
3 Wörter, 31 Zeichen
Gesetzsammlung,
s. Gesetzbuch.
(Landrecht, Landesordnung, lat. Codex, franz. Code), systematische Zusammenstellung des in einem Land oder einem Distrikt gültigen Rechts, welche entweder von der gesetzgebenden Gewalt selbst bewirkt, oder wenigstens von derselben gutgeheißen und anerkannt worden ist. Solche Gesetzbücher sind das Corpus juris civilis und das Corpus juris canonici, das preußische Landrecht, das österreichische und bayrische Gesetzbuch, der Code Napoleon etc. Unter Gesetzsammlung versteht man dagegen gewöhnlich eine solche Aufzeichnung und Zusammenstellung von Gesetzen, welche entweder ohne systematische Ordnung nur nach und nach, wie es das Bedürfnis an die Hand [* 3] gibt, erfolgt, oder gar nicht von der gesetzgebenden Gewalt, sondern nur von Privatpersonen ausgeht. Im Deutschen Reich erhalten nach § 2 der Reichsverfassung die Reichsgesetze ihre verbindliche Kraft [* 4] durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst des Reichsgesetzblattes (1866-70, »Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes«) erfolgt. Die einzelnen Gesetzbücher s. bei den betreffenden Staaten.