Gesetzgebung
bezeichnet sowohl den
Akt des Gesetzgebens als auch die
Resultate dieser staatlichen
Thätigkeit. So spricht man z. B. von der preußischen oder
von der deutschen Gesetzgebung.
Ein
besonderes
Geschick in der Abfassung und in der Gestaltung der
Gesetze wird als Gesetzgebu
ngskunst bezeichnet (s.
Gesetz).
Über
die Gesetzgebung
des
Deutschen
Reichs s. Reichsgesetzgebung.
^[richtig:
Reichsgesetze.]