Gesetzgebender
Körper (franz.
Corps législatif) eine in
Frankreich durch die
Verfassung vom
(Konstitution
vom Jahr VIII der
Republik) eingerichtete
Körperschaft von 300 Mitgliedern, welche, aus gewählten Kollegien vom
Senat ausgesucht,
ohne
Diskussion die
Gesetze zu votieren hatte, nachdem über dieselben drei
Staatsräte und drei
Tribunen
gesprochen. Das Tribunat nämlich hatte über die
Gesetzvorschläge zu diskutieren, durfte aber nicht über sie entscheiden,
sondern nur seine Meinung dem
Gesetzgebenden
Körper vorlegen. Im zweiten Kaiserreich wurde durch die
Verfassung vom abermals
neben einem von der
Regierung ernannten
Senat ein gesetzgebender Körper
von 262 Mitgliedern eingesetzt, die durch das allgemeine
gleiche
Stimmrecht auf sechs Jahre erwählt wurden. An seine
Stelle trat die Deputiertenkammer
(Chambre des députés) der
Republik.
Übrigens wird der
Ausdruck gesetzgebender Körper
vielfach gleichbedeutend mit
Volksvertretung (s. d.) gebraucht.