Gesetzesau
slegung
(Interpretation des Rechts im weitern Sinn), die auf Erforschung des Inhalts eines Gesetzes gerichtete Thätigkeit und die Ableitung von Rechtssätzen aus einer gegebenen Rechtsquelle. Die juristische Interpretation setzt eine vorhandene Rechtsquelle voraus. Möglicherweise können aber über die Echtheit des Textes dieser Rechtsquelle Zweifel obwalten, und es muß dann zunächst eine wissenschaftliche Untersuchung stattfinden. Eine solche Feststellung des echten Textes einer Gesetzesurkunde bezweckende Untersuchung und Prüfung heißt Kritik; sie kann sich auf die Echtheit der Urkunde im ganzen (höhere Kritik) oder nur auf einzelne Teile (Sätze und Worte) derselben (niedere Kritik) beziehen.
Wer aber den wirklichen Inhalt eines Gesetzes kennen will, muß den Willen des Gesetzgebers erforschen: dies die juristische Interpretation im engern Sinn. Die hierzu regelmäßig zu Gebote stehenden Mittel sind zunächst grammatische. Der Ausleger hat aus dem grammatischen Zusammenhang die Bedeutung der Gesetzesworte festzustellen (grammatische Auslegung). Von den hierbei zu beobachtenden Grundsätzen und Regeln, deren Inbegriff die juristische Hermeneutik bildet, sind namentlich folgende hervorzuheben: Hat ein Wort zu verschiedenen Zeiten verschiedene Bedeutungen gehabt, so muß man es in dem Sinne nehmen, welcher zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes der herrschende war. Da sich die Gesetze gewöhnlich im Maskulinum ausdrücken, so ist dies im Zweifel auch auf das weibliche Geschlecht zu beziehen.
Wenn ferner ein Gesetz eine Anordnung für gewisse bestimmte Fälle gibt, so liegt darin nach der grammatischen Auslegung, daß sie eben auch nur für diese Fälle bestimmt ist, daß also in allen andern Fällen das Gegenteil gelten soll (argumentum a contrario). Oft drückt sich aber der Gesetzgeber dunkel, unklar und zweideutig aus oder gebraucht einen Ausdruck, welcher mehr besagt, als er an und für sich sagen wollte, oder der seinen Gedanken nicht vollständig wiedergibt. In solchen Fällen muß man noch jedes weitere Mittel, welches über den wirklichen Willen des Gesetzgebers Aufschluß geben kann, anwenden, und die Anwendung solcher Mittel nennt man logische Interpretation.
Dahin gehören die Berücksichtigung der historischen Verhältnisse, unter denen, und der Gelegenheit, bei welcher das Recht entstanden ist, der spezielle Veranlassungsgrund und in unsern konstitutionellen Staaten die Motive, mit welchen ein Gesetzvorschlag den Ständen vorgelegt wird, sowie die Verhandlungen der Volksvertretung über ein proponiertes Gesetz. Findet man hierbei, daß die Absicht des Gesetzgebers weiter geht als der gewöhnliche Wortsinn, so ist die weitere Bedeutung (extensive Interpretation) zu wählen; findet man aber, daß die Worte zu weit gefaßt sind, dann ist die gewollte engere Bedeutung zu nehmen (restriktive Interpretation). Im Zweifel ist die mildere und billigere Meinung vorzuziehen.
Korrektorische Gesetze, singuläre Rechte und Privilegien sind im Zweifel so zu interpretieren, daß die geringste Abweichung von dem bestehenden Recht angenommen wird. Strafgesetze sind in der Regel in dem engern Wortsinn zu nehmen; eine ausdehnende Interpretation ist aber auch hier zulässig, nur ist diese wohl zu unterscheiden von der Analogie (s. d.). Im Gegensatz zu diesen beiden Interpretationsarten, der grammatischen und logischen, welche man unter der Bezeichnung Doktrinalinterpretation zusammenzufassen pflegt, steht die Legalinterpretation, d. h. eine Auslegung, welche nicht durch die Wissenschaft, sondern durch eine rechtserzeugende Gewalt geschieht; diese kann die Gesetzgebung ¶
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(authentische Interpretation) oder auch das Gewohnheitsrecht (Usualinterpretation) sein. Die authentische Interpretation hat rückwirkende Kraft, [* 3] sofern nicht eine Sache bereits durch rechtskräftiges Urteil, Vergleich etc. abgethan ist. Übrigens entsteht durch jede Legalinterpretation ein neuer Rechtssatz, der nur zu einem frühern Gesetz in die Beziehung gestellt ist, daß er so behandelt werden soll, als wäre er schon durch dieses Gesetz gegeben. Es kann daher auch in konstitutionellen Staaten dem Regenten das Recht der einseitigen authentischen Interpretation der mit Zustimmung der Landstände erlassenen Gesetze nicht zugestanden werden.
Dieselben Grundsätze wie für die Gesetzesau
slegung gelten im allgemeinen auch für die Interpretation von Rechtsgeschäften, nur
daß selbstverständlich diese Auslegung je nach der besondern Natur und Eigentümlichkeit der Rechtsgeschäfte auch ihre besondern
Grundsätze hat. Auch hier ist eine authentische Auslegung seitens der Disponenten selbst möglich. Hiernächst tritt bei vorliegender
schriftlicher oder mündlicher Willenserklärung die grammatische Interpretation ein.
Auf der andern Seite aber ist zu berücksichtigen, daß die Worte nur dadurch Bedeutung haben, daß sie den Willen des Sprechenden enthalten. So bestimmt denn auch das deutsche Handelsgesetzbuch im Art. 278 ausdrücklich, daß der Richter bei Beurteilung der Handelsgeschäfte den Willen der Kontrahenten zu erforschen hat und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften soll.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Lang, Beiträge zur Hermeneutik des römischen Rechts (Stuttg. 1857).