Geschworener.
Unbescholtene Persönlichkeit aus dem Volke, die beim Schwurgericht bei schweren Verbrechen mit anderen G. zusammen über Schuld und Unschuld eines Angeklagten entscheiden muß.
134 Wörter, 1'067 Zeichen
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Unbescholtene Persönlichkeit aus dem Volke, die beim Schwurgericht bei schweren Verbrechen mit anderen G. zusammen über Schuld und Unschuld eines Angeklagten entscheiden muß.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(engl. juryman; frz. juré), Bezeichnung für die im Strafprozeß eidlich in Pflicht genommenen, meistens rechtsunkundigen Vertrauensmänner aus dem Volke, welche in den durch das Gesetz bestimmten schwerern Verbrechensfällen durch ihren Spruch (Wahrspruch, Verdikt) die ihnen vom Gericht vorgelegten Thatfragen zu beantworten haben und damit die Anwendung des einschlagenden Gesetzes durch die rechtsgelehrten Richter vorbereiten (s. Schwurgericht). In England und Nordamerika werden Geschworener auch im Civilprozeß hinzugezogen. – Im Bergrecht war früher Geschworener oder
Berggeschworener ein Gerichtsschöffe, der vom Bergrichter für jeden zu entscheidenden Fall besonders gewählt und vereidigt wurde. In spätern Zeiten bezeichnete man damit einen Revierbeamten, dessen Stellung im wesentlichen der der jetzigen Bergmeister entsprach. (S. auch Bergbehörde.)