Geschwister
,
die unmittelbar von Einem Elternpaar oder wenigstens von Einem
Vater oder Einer
Mutter Abstammenden. Erstere
sind vollbürtige oder leibliche (germani) Geschwister;
letztere, halbbürtige Geschwister
(Halbgeschwister), heißen
Consanguinei, wenn sie
einen gemeinschaftlichen
Vater, und
Uterini, wenn sie eine gemeinschaftliche
Mutter haben. Nicht durch das
Blut miteinander verwandte,
sondern nur durch die Verheiratung des
Vaters einerseits und der
Mutter anderseits zusammengebrachte Geschwister
heißen
Stiefgeschwister.
Die
Ehe zwischen Geschwistern
ist nach den
Gesetzen aller zivilisierten
Völker untersagt.
Fleischliche Vermischung zwischen
ihnen ist als
Blutschande (s.
Inzest) strafbar. Geschwister
sind von der
Pflicht, gegeneinander
Zeugnis abzulegen, frei und können, wenn
sie untereinander ein
Verbrechen durch Verheimlichung oder durch Verhelfen zur
Flucht begünstigt haben, nicht bestraft werden
(vgl.
Strafgesetzbuch des
Deutschen
Reichs, § 257, 52, 54; Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 51;
Zivilprozeßordnung, § 348).
Von besonderer Bedeutung ist das verwandtschaftliche
Verhältnis der Geschwister
im
Erbrecht (s.
Erbfolge).
¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Geschwister
,
Personen, welche von denselben Eltern abstammen oder doch den Vater oder die Mutter gemeinsam haben im Verhältnis
zueinander. Geschwister
stehen im nächsten Grad der Seitenverwandten (s. d.). Die Rechtsquellen nennen die von
denselben Eltern abstammenden vollbürtige oder leibliche (germani), diejenigen, welche nur den Vater oder die Mutter gemeinsam
haben, halbbürtige Geschwister
(consanguinei, uterini). Die letztern werden auch Stiefgeschwister genannt; diesen
Ausdruck beziehen aber andere nur auf die sog. zusammengebrachten Kinder, d. h. die die Eltern aus einer
frühern Ehe mitbrachten, im Verhältnis zueinander. (S. auch halbbürtige Geschwister.
)
Wegen des Erbrechts der Geschwister
und Geschwisterkinder s. Seitenverwandte, wegen der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Geschwister
s. Unterhaltspflicht.