Geschwister
,
Personen, welche von denselben Eltern abstammen oder doch den
Vater oder die
Mutter gemeinsam haben im Verhältnis
zueinander. Geschwister
stehen im nächsten
Grad der Seitenverwandten (s. d.). Die Rechtsquellen nennen die von
denselben Eltern abstammenden vollbürtige oder leibliche (germani), diejenigen, welche nur den
Vater oder die
Mutter gemeinsam
haben, halbbürtige Geschwister
(consanguinei, uterini). Die letztern werden auch Stiefgeschwister genannt; diesen
Ausdruck beziehen aber andere nur auf die sog. zusammengebrachten
Kinder, d. h. die die Eltern aus einer
frühern
Ehe mitbrachten, im Verhältnis zueinander. (S. auch halbbürtige Geschwister.
)
Wegen des
Erbrechts der Geschwister
und
Geschwisterkinder s. Seitenverwandte, wegen der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Geschwister
s.
Unterhaltspflicht.