Geschwister
,
die unmittelbar von Einem Elternpaar oder wenigstens von Einem
Vater oder Einer
Mutter Abstammenden. Erstere
sind vollbürtige oder leibliche (germani) Geschwister;
letztere, halbbürtige Geschwister
(Halbgeschwister), heißen
Consanguinei, wenn sie
einen gemeinschaftlichen
Vater, und
Uterini, wenn sie eine gemeinschaftliche
Mutter haben. Nicht durch das
Blut miteinander verwandte,
sondern nur durch die Verheiratung des
Vaters einerseits und der
Mutter anderseits zusammengebrachte Geschwister
heißen
Stiefgeschwister.
Die
Ehe zwischen Geschwistern
ist nach den
Gesetzen aller zivilisierten
Völker untersagt.
Fleischliche Vermischung zwischen
ihnen ist als
Blutschande (s.
Inzest) strafbar. Geschwister
sind von der
Pflicht, gegeneinander
Zeugnis abzulegen, frei und können, wenn
sie untereinander ein
Verbrechen durch Verheimlichung oder durch Verhelfen zur
Flucht begünstigt haben, nicht bestraft werden
(vgl.
Strafgesetzbuch des
Deutschen
Reichs, § 257, 52, 54; Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 51;
Zivilprozeßordnung, § 348).
Von besonderer Bedeutung ist das verwandtschaftliche
Verhältnis der Geschwister
im
Erbrecht (s.
Erbfolge).
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