Geschlossene
Zeit
oder
Gebundene Zeit (lat. tempus clausum, feriatum, sacratum), die Zeit
, während deren nach
kirchlicher Festsetzung keine
Eheschließungen stattfinden sollen. Nach Einführung der
Civilehe (s. d.) ist die Geschlossene Zeit
nur
noch für die kirchliche
Trauung von Bedeutung. In der kath.
Kirche ist durch das
Tridentinische Konzil
vom ersten Adventssonntag bis
Epiphania einschließlich und vom
Aschermittwoch bis
Sonntag nach
Ostern die feierliche Begehung
einer
Hochzeit, durch Diöcesanstatuten aber und fast allgemeine Gewohnheit, übereinstimmend mit der ältern Praxis, die
Eingehung der
Ehe überhaupt ohne bischöfl. Dispens verboten. Nach der Trauordnung für die evang.
Landeskirche in
Preußen
[* 2] vom dürfen in der Karwoche, an den ersten
Feiertagen von
Weihnachten,
Ostern und
Pfingsten, am
Bußtage und
Totenfeste
Trauungen außer im Fall unmittelbarer Todesgefahr eines der zu Trauenden ohne
Dispens des
Superintendenten nicht stattfinden.
Anders ist die Geschlossene Zeit
in andern evang. Landeskirchen geordnet; in
manchen ist sie ganz aufgehoben.