Geschlossene
Güter, gesetzlich unteilbare Gutskomplexe, welche aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden samt
Hof
[* 2] und
Garten
[* 3] und einer Anzahl landwirtschaftlicher Grundstücke
(Äcker und Wiesen), auch Holzungen bestehen.
Einzelgrundstücke oder
Teile
eines solchen sind vom geschlossenen
Gut entweder überhaupt nicht oder nur unter erschwerenden
Bedingungen abzutrennen. Das
geschlossene
Gut bildet für das Grundbuch eine Einheit, sodaß dasselbe nur im ganzen mit
Hypotheken
belastet und nur im ganzen subhastiert werden kann.
Der
Verband
[* 4] des geschlossenen
Gutes wird um so fester, wenn die Unteilbarkeit durch
Lehns- oder Fideikommißeigenschaft des
Guts sichergestellt ist, wie das bei vielen Rittergütern
und Herrschaften der Fall ist. Die Geschlosse
nheit
der
Bauerngüter war früher eine Folge namentlich der gutsherrlichen Lasten; heute ist die Gesetzgebung im Interesse der
Erhaltung des
Bauernstandes bestrebt, unter Modifikation des gesetzlichen
Erbrechts (s.
Anerbe und Höferecht) die Unteilbarkeit
sicher zu stellen oder neu einzuführen.
Landwirtschaftliche Grundstücke, welche rechtlich Pertinenzen eines geschlossenen
Guts nicht sind, mögen sie auch bei und mit dem geschlossenen
Gut bewirtschaftet werden, heißen walzende
oder Wandelgrundstücke. (S. auch Dismembration.)