Geschenkan
nahme
von seiten eines Beamten für eine in sein
Amt einschlagende,
an sich nicht pflichtwidrige
Handlung wird
nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 331) mit
Geldstrafe bis zu 300
Mk. oder mit Gefängnis von einem
Tag
bis zu sechs
Monaten bestraft. Nach gemeinem deutschen
Strafrecht war eine derartige Geschenkan
nahme nicht kriminell strafbar, während
die Partikulargesetzgebung einzelner deutscher
Staaten, namentlich das preußische
Strafgesetzbuch, dieselbe mit öffentlicher
Strafe bedrohte.
Das deutsche
Strafgesetzbuch zählt die Geschenkan
nahme zu den
Verbrechen und
Vergehen im
Amte. Dabei ist aber zu beachten, daß
die Geschenkan
nahme nur dann als strafbar erscheint, wenn das
Geschenk gerade für die
Handlung gegeben wurde, also die
Handlung mit dem
Geschenk in einem ursachlichen Zusammenhang steht, so daß also namentlich die an Unterbeamte gelegentlich dienstlicher
Verrichtungen derselben verabfolgten
Trinkgelder nicht unter den § 331 des
Strafgesetzbuchs zu subsumieren sind.
Wird dagegen ein
Geschenk für eine Diensthandlung eines Beamten gegeben, angeboten oder versprochen, resp.
angenommen oder gefordert, welche eine
Verletzung der
Amts- oder
Dienstpflicht enthält, so geht die
Handlung in das schwerere
Verbrechen der
Bestechung (s. d.) über. Das Empfangene oder der Wert desselben ist bei
der strafbaren Geschenkan
nahme für den
Staat verfallen zu erklären.