jede nach außen gehende Wirksamkeit, durch welche etwas geleistet werden soll; besonders auch jede Einzelbethätigung
des Verkehrswillens. Rechtlich heißt ein Geschäft
(Rechtsgeschäft) jede Verkehrsoperation, wenn dieselbe derart
ist, daß
Rechte und Verbindlichkeiten daraus herfließen. Geschäft
heißt sodann der gesamte Verkehrsbetrieb einer physischen
oder juristischen
Person. Der gewerbsmäßige Betrieb des Einzelgeschäfts
bildet die Thätigkeit des Geschäftsmannes. Vorzüglich
aber versteht man unter ein
Handelsgeschäft (s. d.). Dasselbe begreift auch die ganze
gewerbliche Niederlassung des Geschäft
smannes, das Etablissement des
Industriellen etc.
in sich. Im einzelnen werden dann
die besondern
Zweige der Geschäfte
,
Bank-,
Wechsel-,
Lieferungsgeschäfte,
Abschluß von
Verträgen etc., unterschieden.
jede nützliche, durch ein Amt oder einen Beruf gebotene Thätigkeit; sodann eine innerhalb eines werbenden
Betriebes, oder der Verwaltung eigenen Vermögens vorgenommene wirtschaftliche Handlung, welche dazu bestimmt ist, etwas Nützliches,
Gewinnbringendes für sich oder andere zu schaffen, Vermögen umzusetzen oder zu erhalten. Geschäft
dieser
Art können Rechtsgeschäfte
(s. d.) sein, wie der Kauf, die Dienstmiete, das Darlehn, die Kommission, die Wechseldiskontierung
u. s. w., und die innerhalb eines kaufmännischen Betriebes geschlossenen Geschäft
sind
zum größten Teil Rechtsgeschäfte.
Der Bergmann, der Handwerker, der Landwirt, der Fabrikant, der Künstler und der Schriftsteller treiben
aber auch Geschäft
, indem sie in ihrem Berufe neue Güter produzieren oder vorhandene bearbeiten. In einem andern Sinne bezeichnet
Geschäft
die Summe des gewerblichen, berufsmäßigen Betriebes der Geschäft
jener ersten Klasse. Ein kaufmännisches oder gewerbliches
Geschäft
wird errichtet, betrieben, vererbt, veräußert. Die Veräußerung eines Geschäft beschränkt sich selten
bloß darauf, daß dem Erwerber die Möglichkeit eröffnet wird,
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