jede nach außen gehende Wirksamkeit, durch welche etwas geleistet werden soll; besonders auch jede Einzelbethätigung
des Verkehrswillens. Rechtlich heißt ein Geschäft (Rechtsgeschäft) jede Verkehrsoperation, wenn dieselbe derart
ist, daß Rechte und Verbindlichkeiten daraus herfließen. Geschäft heißt sodann der gesamte Verkehrsbetrieb einer physischen
oder juristischen Person. Der gewerbsmäßige Betrieb des Einzelgeschäfts bildet die Thätigkeit des Geschäftsmannes. Vorzüglich
aber versteht man unter ein Handelsgeschäft (s. d.). Dasselbe begreift auch die ganze
gewerbliche Niederlassung des Geschäftsmannes, das Etablissement des Industriellen etc. in sich. Im einzelnen werden dann
die besondern Zweige der Geschäfte, Bank-, Wechsel-, Lieferungsgeschäfte, Abschluß von Verträgen etc., unterschieden.
jede nützliche, durch ein Amt oder einen Beruf gebotene Thätigkeit; sodann eine innerhalb eines werbenden
Betriebes, oder der Verwaltung eigenen Vermögens vorgenommene wirtschaftliche Handlung, welche dazu bestimmt ist, etwas Nützliches,
Gewinnbringendes für sich oder andere zu schaffen, Vermögen umzusetzen oder zu erhalten. Geschäft dieser
Art können Rechtsgeschäfte (s. d.) sein, wie der Kauf, die Dienstmiete, das Darlehn, die Kommission, die Wechseldiskontierung
u. s. w., und die innerhalb eines kaufmännischen Betriebes geschlossenen Geschäft sind
zum größten Teil Rechtsgeschäfte.
Der Bergmann, der Handwerker, der Landwirt, der Fabrikant, der Künstler und der Schriftsteller treiben
aber auch Geschäft, indem sie in ihrem Berufe neue Güter produzieren oder vorhandene bearbeiten. In einem andern Sinne bezeichnet
Geschäft die Summe des gewerblichen, berufsmäßigen Betriebes der Geschäft jener ersten Klasse. Ein kaufmännisches oder gewerbliches
Geschäft wird errichtet, betrieben, vererbt, veräußert. Die Veräußerung eines Geschäft beschränkt sich selten
bloß darauf, daß dem Erwerber die Möglichkeit eröffnet wird,