Geschäft
,
jede nach außen gehende Wirksamkeit, durch welche etwas geleistet werden soll; besonders auch jede Einzelbethätigung
des Verkehrswillens. Rechtlich heißt ein Geschäft
(Rechtsgeschäft) jede Verkehrsoperation, wenn dieselbe derart
ist, daß
Rechte und Verbindlichkeiten daraus herfließen. Geschäft
heißt sodann der gesamte Verkehrsbetrieb einer physischen
oder juristischen
Person. Der gewerbsmäßige Betrieb des Einzelgeschäfts
bildet die Thätigkeit des Geschäftsmannes. Vorzüglich
aber versteht man unter ein
Handelsgeschäft (s. d.). Dasselbe begreift auch die ganze
gewerbliche Niederlassung des Geschäft
smannes, das Etablissement des
Industriellen etc.
in sich. Im einzelnen werden dann
die besondern
Zweige der Geschäfte
,
Bank-,
Wechsel-,
Lieferungsgeschäfte,
Abschluß von
Verträgen etc., unterschieden.