Gesamtregierung,
die ungeteilte Herrschaft mehrerer Personen über ein und dasselbe Gebiet. Der Umstand, daß bei den deutschen Dynastengeschlechtern der Grundsatz der Primogeniturerbfolge verhältnismäßig spät zur Geltung gelangte, wonach immer der Erstgeborne der Linie des Erstgebornen zur Regierung kommt, erklärt es, daß eine solche Gesamtregierung im frühern deutschen Staatsleben nichts allzu Seltenes war. Namentlich in der Form des Gesamtlehens kommt die Gesamtregierung vor, doch schritten die Mitregenten vielfach zur wirklichen Teilung von Land und Leuten, wie z. B. die Söhne Ernsts des Frommen von Sachsen. In neuerer Zeit kam ein eigentümlicher Fall der Gesamtregierung infolge des deutsch-dänischen Kriegs von 1864 vor, indem Österreich und Preußen die Elbherzogtümer in eine Gesamtregierung (Kondominat) nahmen. Die Gasteiner Konvention vom 14. Aug. 1865 überwies die Verwaltung von Holstein an Österreich und diejenige von Schleswig an Preußen, ohne jedoch die Gesamtregierung selbst zu beseitigen, was erst durch die Einverleibung der beiden Herzogtümer in die preußische Monarchie infolge des Prager Friedens geschah. Auch das Verhältnis der verbündeten deutschen Regierungen zu dem Reichsland Elsaß-Lothringen hat man wohl zuweilen als Gesamtregierung aufgefaßt, doch wird dort die Staatsgewalt von dem Kaiser allein ausgeübt.