Gerichtshe
rrlichkeit,
die Befugnis der
Staatsgewalt zur Ausübung der
Rechtspflege, insbesondere
das
Recht, die nötigen
Richter anzustellen und ihre Amtsführung zu beaufsichtigen. Die Rechtsprechung selbst erfolgt allerdings
im einzelnen
Fall in einer von der
Staatsverwaltung völlig unabhängigen
Weise (s.
Gericht). Dies schließt jedoch das Oberaufsichtsrecht
des
Souveräns und seines
Justizministeriums keineswegs aus, vielmehr kommt demselben außer der
Anstellung der
Richterbeamten auch die Beaufsichtigung und Regelung ihrer
Geschäftsführung
(Visitationen,
Prüfung von
Beschwerden, Dienstinstruktionen
etc.) zu. In frühern
Zeiten verstand man unter Gerichtshe
rrlichkeit den Inbegriff der
Rechte des
Inhabers der
Patrimonialgerichtsbarkeit (s.
Gerichtsherr).