Gerichtsherr
(Stuhlherr), ehedem der
Inhaber eines Patrimonialgerichts (s.
Patrimonialgerichtsbarkeit), im militärischen
Sinn Militärbefehlshaber, welcher nach der Militärstrafprozeßordnung die Befugnis hat, die
Einleitung gerichtlicher Untersuchungen
zu befehlen und Spruchgerichte abhalten zu lassen. Gerichtsherren
sind in
Deutschland
[* 2] für die niedere
Gerichtsbarkeit die
Regimentskommandeure und die
Kommandeure selbständiger
Bataillone, für die höhere
Gerichtsbarkeit die
Gouverneure oder
Kommandanten, die Divisionskommandeure und kommandierenden
Generale (s.
Militärgerichtswesen). Gerichtsherr
im
Sinn von
Inhaber der
Gerichtsbarkeit (s. d.) ist heutzutage nur noch der
Inhaber der
Staatsgewalt selbst, also in monarchischen
Staaten
der
Souverän.