Gerichtsferien
,
derjenige Zeitraum im Jahr, innerhalb dessen die gerichtliche Thätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste
eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201 ff.) beginnen
die Gerichtsferien
15. Juli und endigen 15. Sept. Nur in dringenden Angelegenheiten werden während der
Gerichtsferien
Termine abgehalten und
Entscheidungen erteilt. Solche Angelegenheiten werden als
Feriensachen bezeichnet, und das Gerichtsverfassungsgesetz
rechnet zu diesen folgende:
Strafsachen, Arrestsachen und die eine einstweilige
Verfügung betreffenden
Sachen,
Meß- und Marktsachen,
Hausmietstreitigkeiten, Wechselsachen und Bausachen, wofern über die Fortsetzung eines angefangenen
Baues gestritten wird.
Das
Gericht kann indessen auf
Antrag auch andre
Sachen, soweit sie besonderer
Beschleunigung bedürfen, als
Feriensachen bezeichnen. Die gleiche Befugnis hat, vorbehaltlich der
Entscheidung des
Gerichts, der Vorsitzende. Zur Erledigung
der
Feriensachen können bei den
Landgerichten
Ferienkammern und bei den
Oberlandesgerichten und bei dem
Reichsgericht
Feriensenate
gebildet werden. Auf das
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Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Konkursverfahren sind die Gerichtsferien
ohne Einfluß. Im
Zivilprozeß wird der Lauf der Fristen durch die Gerichtsferien
gehemmt (deutsche Zivilprozeßordnung, § 201). Der noch übrige Teil der
Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Der Beginn einer Frist wird durch die Gerichtsferien
gehemmt. Doch
finden diese Bestimmungen auf Notfristen und auf Fristen in Feriensachen keine Anwendung.