Gerichtsbezirk
(Gerichtssprengel), der geographisch abgegrenzte
Distrikt, innerhalb dessen ein
Gericht die ihm zustehende
Gerichtsbarkeit ausübt. Der Gerichtsbezirk
ist für die räumliche
Zuständigkeit der
Gerichte maßgebend, indem sich der
Gerichtsstand
(s. d.) einer
Person, d. h. die
Pflicht, sich als
Beschuldigter oder als Beklagter vor einem bestimmten
Gericht zu
stellen und bei demselben
Recht zu nehmen, nach dem
Wohnsitz oder Aufenthalt innerhalb des Gerichtssprengels oder durch die
Vornahme einer
Handlung oder durch die
Lage des Prozeßgegenstandes in demselben bestimmt.
Der Gerichtsbezirk
ist aber auch außerdem um deswillen wichtig, weil der
Richter als
Gerichtsperson nur innerhalb dieses
Bezirks fungieren
kann und außerhalb desselben lediglich als
Privatperson erscheint. Nur ausnahmsweise kann ein
Richter
auch außerhalb seines
Bezirks eine Amtshandlung, z. B. eine Zeugenvernehmung, vornehmen. Nach dem deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz (§ 167) ist dies jedoch nur mit Zustimmung des Amtsgerichts des betreffenden
Ortes zulässig und
ohne diese Zustimmung nur dann, wenn
Gefahr im
Verzug obwaltet. In letzterm
Fall ist dem
Amtsgericht des
Ortes
Anzeige zu machen.