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dem Kaufmannsstand angehörige, aber mit ebendemselben Stimmrecht ausgestattete Handelsrichter gebildet.
Zweite (Berufungs- und Beschwerde-) Instanz:
1) Die
Landgerichte und zwar die
Zivilkammern derselben bilden für die in erster
Instanz an die
Amtsgerichte verwiesenen
Sachen
die zweite
Instanz (Berufungsgericht
). Gegen die amtsgericht
lichen
Urteile ist nämlich der
Regel nach das
Rechtsmittel der
Berufung binnen Monatsfrist und gegen sonstige
Verfügungen des Amtsgerichts
das
Rechtsmittel der
Beschwerde, zumeist mit 14tägiger
Frist, gegeben.
2) Die
Oberlandesgerichte und zwar die mit fünf
Richtern, mit Einschluß des Vorsitzenden, zu besetzenden
Zivilsenate derselben
entscheiden über die gegen die erstinstanzlichen
Endurteile der
Landgerichte eingelegte
Berufung und über die gegen
sonstige landgericht
liche
Entscheidungen gegebenen und eingewendeten
Beschwerden. Durch die
Berufung wird eine nochmalige
Prüfung
der Rechtslage wie der Thatumstände und eine nochmalige
Entscheidung seitens des Berufungsgerichts
herbeigeführt. Auch können
in der Berufungsinstanz neue
Thatsachen und neue Beweismittel nachträglich vorgebracht werden.
Dritte (Revisions- und Beschwerde-) Instanz:
1) Das Reichsgericht in Leipzig [* 3] entscheidet in dritter Instanz über das gegen die zweitinstanzlichen Endurteile der Oberlandesgerichte zulässige Rechtsmittel der Revision. Die Entscheidung erfolgt durch die Zivilsenate des Reichsgerichts in der regelmäßigen Besetzung von sieben Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden, nach vorgängiger Verhandlung, welche sich lediglich auf eine wiederholte Erörterung und Entscheidung der Rechtsfrage beschränkt. Auch ist die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels der Regel nach durch einen Wertbetrag (Revisionssumme) von mindestens 1500 Mk. bedingt.
2) Das
Einführungsgesetz zum Gericht
sverfassungsgesetz enthält für die größern
Bundesstaaten, in welchen mehrere
Oberlandesgerichte
errichtet werden, den Vorbehalt, daß hier die nach dem Vorstehenden zur reichsgericht
lichen
Kompetenz gehörige
Verhandlung
und
Entscheidung von
Revisionen und
Beschwerden auch einem obersten
Landesgericht zugewiesen werden kann.
Zur Wahrung der deutschen Rechtseinheit ist jedoch die wichtige Einschränkung getroffen, daß diese Vorschrift sich nicht
auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten beziehen soll, welche vor dem der
Kompetenz des
Reichsoberhandelsgerichts unterstellt waren.
Hiernach bezieht sich also die
Zuständigkeit eines solchen partikulären höchsten
Gerichtshofs nicht
auf das Reichsrecht, sondern lediglich auf das Landesrecht, und ebendarum hielt man, solange es an einem allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch für ganz
Deutschland
[* 4] noch fehlt, diese
Konzession an die
Bundesstaaten für unbedenklich, von welcher übrigens nur
von
Bayern
[* 5]
Gebrauch gemacht worden ist, welches einen obersten Landesgerichtshof
in
München
[* 6] errichtete.
Für
Sachsen
[* 7] ward die Einrichtung eines solchen durch das
Reichsgesetz vom ausgeschlossen, wonach derjenige
Bundesstaat,
in dessen Gebiet das
Reichsgericht seinen Sitz hat, von jener Befugnis zur Errichtung eines obersten
Landesgerichts keinen
Gebrauch machen darf.
Exekutionsinstanz: Die gerichtliche Zwangsvollstreckung ist teils besondern Vollstreckungsbeamten, den Gerichtsvollziehern, teils den Amtsgerichten übertragen. Erstere haben namentlich die Exekution in das Mobiliarvermögen (Auspfändung) zu besorgen, während die Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, in Forderungen und ähnliche Vermögensrechte, ebenso die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung durch die Amtsgerichte bewirkt werden. Letztere erledigen zugleich als Vollstreckungsgerichte etwanige Einwendungen des Schuldners oder dritter Personen und sonstige Anstände. Auch können sie ein noch nicht rechtskräftiges Urteil unter Umständen für vorläufig vollstreckbar erklären.
II. Strafsachen.
Erste Instanz:
1) Amtsgerichte mit Schöffengerichten, welch letztere aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volk erwählten Schöffen gebildet werden, sind für die sogen. Übertretungen und für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, zuständig; auch ist es den Strafkammern der Landgerichte nachgelassen, eine Reihe leichterer Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft an jene zu verweisen, wenn in dem gegebenen Fall voraussichtlich ebenfalls keine höhere Strafe als die angegebenen eintreten wird.
Außerdem gehören noch Beleidigungen und Körperverletzungen, welche im Weg der Privatklage verfolgt werden, vor die Schöffengerichte; ferner der einfache Diebstahl und Betrug, die einfache Unterschlagung und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, und endlich die Begünstigung und Hehlerei, wenn die verbrecherischen Handlungen, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen.
Bei Übertretungen und geringen Vergehen kann der Amtsrichter auf Antrag des Amtsanwalts, welcher bei dem Amtsgericht die Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat, ohne vorgängige Verhandlung Strafbefehle (Strafmandate) erlassen und darin Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mk. festsetzen, welche, wenn dagegen nicht binnen einer Woche Einspruch erhoben wird, vollstreckbar werden. Im Fall des Einspruchs wird zur Verhandlung geschritten. Endlich sind die Amtsrichter zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Vornahme von Untersuchungshandlungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters und in eiligen Fällen auch von Amts wegen befugt und verpflichtet.
2) Die Strafkammern der Landgerichte sind für diejenigen Vergehen zuständig, welche nicht vor die Schöffengerichte gehören; ferner für diejenigen Verbrechen, welche höchstens mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht sind; dann für die Verbrechen jugendlicher (noch nicht 18jähriger) Personen; für gewisse Unzuchtsverbrechen; für schweren Diebstahl und schwere Hehlerei und für Betrug, Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rückfall; endlich auch für die in verschiedenen Reichsgesetzen, wie z. B. im Bank- und im Aktiengesetz, für strafbar erklärten Handlungen.
Eine Mitwirkung des Laienelements ist zwar in diesem Verfahren ausgeschlossen; dafür müssen aber die Strafkammern mit fünf Richtern besetzt sein, und es ist zu einer Verurteilung eine Mehrheit von vier Stimmen erforderlich. Zur Führung der Voruntersuchung, welche stattfinden muß, wenn sie von dem Staatsanwalt oder von dem Beschuldigten beantragt wird, ist bei dem Landgericht ein Untersuchungsrichter zu bestellen, welcher an dem Hauptverfahren selbst keinen Anteil nehmen darf.
3) Schwurgerichte, welche periodisch bei den Landgerichten zusammentreten und aus drei richterlichen ¶
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Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden bestehen, urteilen über schwere Verbrechen. Über die Schuldfrage entscheiden zwölf Geschworne.
4) Das Reichsgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über die gegen Kaiser oder Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats und des Landesverrats.
Berufungsinstanz: Eine eigentliche Berufung (Appellation), durch welche die nochmalige Verhandlung, Prüfung und Entscheidung einer Strafsache, der Thatfrage sowohl als der Rechtsfrage, in zweiter Instanz veranlaßt wird, ist nur gegen Urteile der Schöffengerichte statuiert. Dieselbe geht an die Strafkammer des Landgerichts. Für die Einführung einer Berufung gegen Urteile der Strafkammern ist jedoch jetzt eine lebhafte Bewegung im Gange.
Revisionsinstanz: Durch das gegen die Strafurteile der Landgerichte und der Schwurgerichte zulässige Rechtsmittel der Revision (Nichtigkeitsbeschwerde) ist die Möglichkeit gegeben, für den Fall der etwanigen Verletzung eines Gesetzes die nochmalige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage in der höhern Instanz oder doch die Aufhebung des beschwerlichen Erkenntnisses und die Rückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung herbeizuführen. Als Revisionsgerichte fungieren:
1) Die mit fünf Richtern besetzten Strafsenate der Oberlandesgerichte, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen Urteilen derselben handelt, sofern in dem letztern Fall die Revision ausschließlich auf die angebliche Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird.
2) Handelt es sich dagegen um die Verletzung einer reichsgesetzlichen Norm, also namentlich einer Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuchs, durch ein erstinstanzliches Urteil der Strafkammer, so geht die Revision an das Reichsgericht, welches auch über die gegen Urteile der Schwurgerichte eingelegte Revision zu entscheiden hat.
Beschwerdeinstanz: Abgesehen von den eigentlichen Strafurteilen, können auch richterliche Verfügungen und Entschließungen, welche jenen vorausgehen und sie vorbereiten, zu Beschwerden Veranlassung geben, und zur Entscheidung über solche sind 1) die Strafkammern der Landgerichte, insofern es sich um Anordnungen und Entschließungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder der Schöffengerichte, und 2) die Oberlandesgerichte berufen, wenn es sich um Beschlüsse der Strafkammern selbst oder des Gerichtshofs der Schwurgerichte handelt.
Vgl. Stölzel, Die Entwickelung des gelehrten Richtertums (Stuttg. 1872, 2 Bde.);
die Ausgaben des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes von Gneist (2. Aufl., Berl. 1882), Gschwender (2. Aufl., Münch. 1885) u. a.; Knoblauch, Karte der deutschen Gerichtsorganisation (Berl. 1879).