Gerechtigkeit
Gerechtigkeit des Glau

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Seite 7.161. (von recht, d. h. was mit dem
Gesetz übereinstimmt), die (subjektive)
Eigenschaft
eines
Menschen oder eines
Volkes, zufolge welcher dessen
Handeln mit dem
Rechten übereinstimmt. Im moralischen
Sinn ist Gerechtigkeit
die
von unsrer sittlichen
Würde gebotene Übereinstimmung nicht bloß unsrer
Handlungen, sondern auch unsrer
Gesinnungen mit den
Pflichtgeboten, dergestalt, daß wir nicht bloß
Rechte fordern, sondern auch unsre
Pflichten im vollsten
Umfang erfüllen.
Da aber die Gerechtigkeit
oft an
Härte streifen kann, so gilt die
Forderung: sei nicht bloß gerecht, sondern auch billig
(vgl.
Billigkeit). Wenn nun auch die gesellschaftliche oder juristische Rechtsidee aus der
Moral stammt, so daß sie ohne diese
Ableitung ihrer höchsten Bedeutung bar sein würde, so hat doch das
Recht in juristischem
Sinn, das nur
Handlungen berücksichtigen kann, nichts mit
Gesinnungen und
Motiven zu thun. Deshalb
¶
mehr
nimmt die moralische Idee der Gerechtigkeit
auf dem Grund und Boden der Staatsgesellschaft notwendig einen andern Charakter an und entwickelt
sich nach dem Begriff eines nur äußerlich erkennbaren Rechts, während die Verwirklichung der moralischen Idee selbst dem
Gebiet der Volkserziehung anheimfällt. Die Kantianer betonen den Unterschied zwischen moralischer und juristischer
(legaler) Gerechtigkeit.
Endlich versteht man unter Gerechtigkeit
noch die Kardinaltugend des Richters, der gemäß er das Recht ohne Ansehen der Person
nach bestem Gewissen nach den bestehenden Gesetzen übt.