Gerade
,
ein
Institut des deutschen
Erbrechts, kommt in zweifacher Gestalt, als Witwengerade
und
als Niftelgerade
, vor. Die Witwengerade bildete einen Inbegriff gewisser beweglicher Gegenstände, welche die
Witwe aus dem
Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns wahrscheinlich zur
Entschädigung für ihr in der
Ehe untergegangenes bewegliches
Vermögen
erhielt. Solche Gegenstände waren Hausgerätschaften und für den Hausstand bestimmte Vorräte an
Waren und Lebensmitteln,
bei dem
Adel auch die
Equipage, deren sich die
Gatten zu ihrem persönlichen
Gebrauch bedient hatten; doch
herrschte hinsichtlich der Bestimmung dessen, was zur Gerade
gerechnet wurde, in den Partikulargesetzen große Verschiedenheit.
So erbten hin und wieder auch die
Geistlichen die Gerade
, insofern sie von der
Erbschaft des Heergeräts ausgeschlossen waren und
deshalb hinsichtlich der Gerade
gleiche
Rechte mit den Frauenspersonen erhielten.
Die Niftelgerade
dagegen war ein Inbegriff beweglicher, aus dem
Nachlaß einer
Frau den Töchtern oder in deren Ermangelung
den nächsten weiblichen Verwandten von der Weiberseite (Niftel) gebührender Gegenstände. Anfänglich gehörten zu dieser
letztern nur weibliche
Kleider, Wäsche und Schmuckgegenstände nebst den zur
Aufbewahrung dienenden Behältern;
später wurden auch gewisse
Haustiere dahin gerechnet. Die Niftelgerade
wurde häufig dadurch umgangen, daß die betreffende
Frauensperson ihre Gerade
bei Lebzeiten an den verkaufte, welchem sie dieselbe eben zuwenden wollte. Das
Institut der Gerade
ist fast
allenthalben durch die moderne
Gesetzgebung aufgehoben, und nur vereinzelt finden sich noch
Spuren desselben.