Genugthuung
(Satisfaktion), Vergütung des durch eine gesetzwidrige
Handlung angerichteten
Schadens. Diese Genugthuung
kann eine
zivilrechtliche sein und ist dann gleichbedeutend mit
Schadenersatz (s. d.), oder eine strafrechtliche.
In den Anfängen der
Kultur jedes
Volkes finden wir, daß das
Strafrecht von der
Idee der vergeltenden
Rache ausgeht, daher die
Genugthuung
für ein
Vergehen dem unmittelbar Verletzten oder dessen
Familie zu leisten ist; dahin gehört das altdeutsche
Institut der
Satisfaktion (compositio),
Wergeld, Sühnegeld, wodurch der Verbrecher gewissermaßen die
Fehde und Selbstrache
abkaufte.
Jede bestimmte
Verletzung hatte auch ihre bestimmte Genugthuun
gstaxe. Erst auf einer entwickelten Kulturstufe tritt die
Ansicht
hervor, daß der
Staat selbst sich als den durch das
Verbrechen Verletzten ansieht und von dem Übertreter des
Gesetzes und
Störer des
Friedens im
Staat Genugthuung
verlangt (s.
Strafrecht). In einem besondern
Sinn versteht man unter Genugthuung
die
Erklärung, durch welche der Beleidiger seine
Beleidigung formell aufhebt oder vernichtet, was auf dem Weg der
Abbitte oder
der
Ehrenerklärung oder des
Widerrufs geschehen kann (s.
Zweikampf). Auch wird der
Ausdruck Genugthuung
als gleichbedeutend
mit
Buße (s. d.) gebraucht. Die
katholische Kirche bezeichnet als Genugthuung
(satisfactio operum) die
Bedingung, unter welcher dem
Beichtenden die
Absolution erteilt wird.