Generalvikar
,
in der katholischen
Kirche der ordnungsmäßige Vertreter eines
Bischofs in allen Jurisdiktionssachen.
Die Veranlassung zu der Einsetzung stehender Stellvertreter der
Bischöfe haben die Anmaßungen der Archidiakonen gegeben;
als Gegengewicht gegen dieselben setzten im 13. Jahrh. die
Bischöfe einen Officialis principalis oder
Vicarius generalis ein (s.
Offizial). Um Generalvikar
zu werden, ist der
Besitz der höhern
Weihen nicht notwendig; jedoch muß er
Doktor
oder
Lizentiat des kanonischen
Rechts sein. Obwohl der Generalvikar
der Stellvertreter des
Bischofs ist, bedarf er doch zur Ausübung
einer Anzahl von bischöflichen Amtsbefugnissen ein besonderes
Mandat des
Bischofs, wie z. B. zur
Berufung
der Diözesansynoden, zur
Ausstellung von
Dimissorialien, zur Verhängung der
Suspension, der Exkommunikation, des
Interdikts
etc. Der Generalvikar
führt den
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Vorsitz in dem Generalvik
ariat, auch Konsistorium oder Ordinariat genannt, einer aus Räten und Assessoren gebildeten Behörde,
die dem Bischof, resp. dem Generalvikar
gegenüber eine beratende und nur, soweit sie Gerichtsbehörde
ist, eine beschließende Stimme hat.