Generalver
sammlung
(Plenarversammlung), in
Vereinen,
Genossenschaften und
Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der
sämtliche Mitglieder der
Gesellschaft in gesetzlicher oder statutarischer Form eingeladen werden, und an der jedes Mitglied
teilzunehmen berechtigt ist. Die vorschriftsmäßig berufene Generalver
sammlung ist dasjenige
Organ der
Gesellschaft, welches alle Mitglieder
repräsentiert und endgültig über Fortbestehen oder
Auflösung, über
Organisation, Jahresrechnungen,
Wahlen etc. beschließt.
In den
Statuten von
Aktiengesellschaften und
Genossenschaften muß ausdrücklich angegeben sein, in welcher Art und Form die
durch Vorstand oder
Aufsichtsrat erfolgende Zusammenberufung der Mitglieder zu erfolgen hat, und in welcher
Weise, resp. unter
welchen
Bedingungen das
Stimmrecht ausgeübt wird. Jede ordnungsgemäß berufene Generalver
sammlung ist beschlußfähig,
wenn nicht im
Statut noch besondere
Bedingungen vorgesehen sind. Jede
Aktie (nicht jeder Aktienanteil) hat eine
Stimme, und Beschlüsse
werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nichts andres im
Statut bestimmt ist. Es gibt ordentliche, zu den statutenmäßig
bestimmten
Zeiten zu berufende und außerordentliche Generalver
sammlungen.
Die erstern finden zum
Zweck von
Neuwahlen im Vorstand und
Aufsichtsrat, zur
Prüfung des gesamten Betriebes,
Abhör der Rechnungen, Entlastung
(Decharge) des Vorstandes,
Verfügung über den Reingewinn, Beschlußfassung über
Deckung
von Verlusten, über Prozeßführung gegen Vorstand und
Aufsichtsrat und zur Erledigung andrer laufender
Geschäfte statt.
Die außerordentlichen Generalver
sammlungen werden dagegen zur Erledigung außergewöhnlicher Geschäftsangelegenheiten,
wie Veränderungen in der
Organisation (Statutänderung),
Auflösung etc., berufen. Die Wirksamkeit der Generalver
sammlung ist, da die Zahl
der Mitglieder meist sehr
groß ist, denselben Geschäftskenntnisse abgehen, nicht alle an der Generalver
sammlung teilnehmen können etc.,
eine sehr schwerfällige und begrenzte. Die wirksame
Kontrolle verbleibt dem
Aufsichtsrat. Im übrigen muß das
Gesetz durch Strafbestimmungen die
Aktionäre gegen Widerrechtlichkeiten durch
Aufsichtsrat und Vorstand zu schützen suchen.