Generalstaaten,
in der ehemaligen Republik der Niederlande die von den Provinzialstaaten oder Provinzialständen zur Leitung des Staats gewählten Abgeordneten, welche den Titel »Hochmögende« führten. Seit 1593 hatten die Generalstaaten ihren Sitz im Haag. Erstes Mitglied der Generalstaaten war der Erbstatthalter. Die Abstimmungen geschahen nach Provinzen, wobei jede Provinz nur eine Stimme hatte; doch hatte die Provinz Holland, welche 56 Proz. der gemeinsamen Ausgaben bezahlte, den überwiegenden Einfluß. Da die Generalstaaten die Souveränitätsrechte der Republik ausübten, so wurde die letztere oft selbst so genannt. Die Eroberung der Niederlande durch die Franzosen (1795) machte den ein Ende. Auch in dem gegenwärtigen Königreich der Niederlande führt das Parlament den alten Namen Generalstaaten mit dem Prädikat »Edelmögende« und hat ebenfalls im Haag seinen Sitz. - In Frankreich hießen Generalstaaten oder Generalstände (États généraux) seit Anfang des 14. Jahrh. die aus den Abgeordneten des Adels, der Geistlichkeit und der städtischen Korporationen zusammengesetzten Landstände, welche, während die Stände bis dahin nur aus dem Adel und den Prälaten bestanden hatten, von Philipp dem Schönen in seinem Streit mit Bonifacius VIII. 1302 zum erstenmal einberufen wurden.
Obwohl diese Generalstände in der Regel nur außerordentliche Subsidien zu bewilligen hatten, so übten sie doch zuweilen, namentlich während Karls VIII. Minderjährigkeit, einen bedeutenden Einfluß aus. Von 1614 an wurden sie 175 Jahre lang nicht wieder einberufen. Als sie infolge der finanziellen Zerrüttung wieder versammelt werden mußten, verwandelten sie sich bald in eine Nationalversammlung, welche die französische Revolution einleitete (s. Frankreich, Geschichte, S. 545 u. 554).
Vgl. Thibaudeau, Histoire des États généraux en France (Par. 1843, 2 Bde.), und die neuern Werke von Picot (»Histoire des États généraux 1355-1614«, das. 1872, 4 Bde.), Desjardins (das. 1875) und Jalliffier (das. 1885).