Generalstaaten
,
in der ehemaligen
Republik der
Niederlande
[* 2] die von den Provinzialstaaten oder Provinzialständen
zur Leitung des
Staats gewählten Abgeordneten, welche den
Titel »Hochmögende« führten. Seit 1593 hatten die Generalstaaten
ihren
Sitz im
Haag.
[* 3] Erstes Mitglied der Generalstaaten
war der Erbstatthalter. Die
Abstimmungen geschahen nach
Provinzen, wobei jede
Provinz nur
eine
Stimme hatte; doch hatte die
Provinz
Holland, welche 56 Proz. der gemeinsamen
Ausgaben bezahlte, den
überwiegenden Einfluß. Da die Generalstaaten
die Souveränitätsrechte der
Republik ausübten, so wurde die letztere oft selbst so genannt.
Die
Eroberung der
Niederlande durch die
Franzosen (1795) machte den ein Ende. Auch in dem gegenwärtigen
Königreich der
Niederlande
führt das
Parlament den alten
Namen Generalstaaten
mit dem
Prädikat »Edelmögende« und hat ebenfalls im
Haag seinen
Sitz. - In
Frankreich hießen Generalstaaten
oder
Generalstände
(États généraux) seit Anfang des 14. Jahrh. die aus den Abgeordneten
des
Adels, der
Geistlichkeit und der städtischen
Korporationen zusammengesetzten
Landstände, welche, während die
Stände bis
dahin nur aus dem
Adel und den
Prälaten bestanden hatten, von
Philipp dem
Schönen in seinem Streit mit
Bonifacius VIII. 1302 zum erstenmal einberufen wurden.
Obwohl diese Generalstände in der Regel nur außerordentliche Subsidien zu bewilligen hatten, so übten sie doch zuweilen, namentlich während Karls VIII. Minderjährigkeit, einen bedeutenden Einfluß aus. Von 1614 an wurden sie 175 Jahre lang nicht wieder einberufen. Als sie infolge der finanziellen Zerrüttung wieder versammelt werden mußten, verwandelten sie sich bald in eine Nationalversammlung, welche die französische Revolution einleitete (s. Frankreich, Geschichte, S. 545 u. 554).
Vgl. Thibaudeau, Histoire des États généraux en France (Par. 1843, 2 Bde.), und die neuern Werke von Picot (»Histoire des États généraux 1355-1614«, das. 1872, 4 Bde.), Desjardins (das. 1875) und Jalliffier (das. 1885).