Generalhyp
othek,
das an allen
Bestandteilen des Vermögens einer
Person bestehende Pfandrecht. Die vertragsmäßige
Bestellung einer Generalhyp
othek, welche nach röm.
Rechte zulässig war, ist jetzt meist auch in den Gebieten des gemeinen
Rechts nicht mehr zugelassen (Specialitätsprincip) und, soweit sie sich auf
bewegliche Sachen bezieht, durch §§. 40 und 41 der
Konkursordnung sowie §. 14 des Einführungsgesetzes in ihren Wirkungen eingeschränkt. Was die auf Gesetz beruhenden Generalhyp
othek anlangt,
so sind an
Stelle dieser dem Realkredit als höchst nachteilig erkannten
Rechte in einer Reihe von
Staaten
(Bayern,
[* 2]
Sachsen,
[* 3]
Württemberg,
[* 4] Hessen)
[* 5] gesetzliche
Titel zur
Hypothek getreten mit der Wirkung, daß der auf diese
Weise zu sichernde
Gläubiger die Eintragung einer
Hypothek unabhängig vom Willen des Schuldners erlangen kann. Die preuß. Grundbuchgesetze
und deren Nachbildungen, sowie die mecklenb. Gesetze gewähren solche
Titel nicht. Im franz.
Rechte kommen
noch gesetzliche Generalhyp
othek (des Mündels am Vermögen des Vormundes, der Frau am Immobiliarvermögen des
Mannes) und auch richterliche
Generalhyp
othek am gesamten Immobiliarvermögen vor.