Generalgewaltiger
(Generalprofoß), in den Söldnerheeren der oberste, mit Handhabung der Polizei und mit dem Recht über Leben und Tod beauftragte Offizier.
111 Wörter, 804 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(Generalprofoß), in den Söldnerheeren der oberste, mit Handhabung der Polizei und mit dem Recht über Leben und Tod beauftragte Offizier.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(Generalprofoß, Feldgewaltiger), im spätern Mittelalter und bis in das 17. Jahrh. hinein das Haupt der Heerespolizei, der Vorgesetzte aller Profossen, ihrer Trabanten, der Stockmeister, Steckenknechte und Scharfrichter. In frühern Zeiten hatte er die Verpflichtung, mit einem Gefolge von Reitern, Bütteln und Henkern im Bezirk des Lagers oder der Quartiere umherzureiten und Ordnung zu halten. Mannschaften, die er beim Plündern fand, hatte er sofort hängen zu lassen; später hatte er nur das Recht, arretieren zu lassen. In den spätern Zeiten wurde die Stellung vielfach von einem Stabsoffizier hohen Ranges bekleidet.