Generale
mbargo,
s. Embargo.
Generalembargo
3 Wörter, 28 Zeichen
Generalembargo,
s. Embargo.
(span. embargar), die Beschlagnahme eines Schiffs nebst Ladung, um das Auslaufen desselben aus dem Hafen, in welchem es sich befindet, zu verhindern. Je nachdem diese Maßregel gegen die eignen Unterthanen oder gegen die Angehörigen eines fremden Staats und deren Schiffe [* 3] zur Anwendung gebracht wird, unterscheidet man zwischen zivilem oder staatsrechtlichem Embargo und dem internationalen oder völkerrechtlichen Embargo, welch letzteres auch als Embargo im engern Sinn oder als Embargo schlechthin bezeichnet wird.
Das zivile Embargo wird als ein Ausfluß [* 4] des sogen. Staatsnotrechts, dem sich die Privatinteressen der Unterthanen unterordnen müssen, namentlich dann zur Anwendung gebracht, wenn die Ausfuhr gewisser Artikel im staatlichen Interesse und aus Gründen der Wirtschaftspolitik verhindert werden soll. Das internationale Embargo dagegen kommt einmal als Repressalie den Angehörigen und den Schiffen eines andern Staats gegenüber vor, der zuvor gegen den betreffenden Staat von dem Embargo Gebrauch gemacht oder sonstige schädliche Maßregeln gegen denselben in Vollzug gesetzt hatte.
Außerdem stellt sich das Embargo als eine Sicherheitsmaßregel bei eingetretenem oder doch bevorstehendem Kriegszustand dar. Bricht im letztern Fall der Krieg zwischen den beteiligten Mächten nicht aus, so werden die mit Beschlag belegten Schiffe samt Mannschaft und Ladung freigegeben, während im umgekehrten Fall die vorläufige Beschlagnahme sich in eine Aneignung umwandelt, da nach Kriegsrecht das feindliche Gut zur See als gute Prise (s. d.) gilt. Da jedoch neuerdings der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums im Krieg mehr und mehr zur Geltung kommt, so erscheint auch jenes Prisenrecht als unhaltbar; die neuern Völkerrechtslehrer verdammen es, und auch die Praxis hat es ¶
teilweise aufgegeben, wie denn z. B. im letzten deutsch-französischen Krieg durch Verordnung vom bestimmt ward, daß die französischen Handelsschiffe, wofern sie keine Kriegskonterbande führten, der Aufbringung und Wegnahme durch die Fahrzeuge der Bundeskriegsmarine nicht unterliegen sollten. Noch viel weniger kann aber alsdann die Beschlagnahme fremder Schiffe schon vor dem eigentlichen Ausbruch des Kriegs gebilligt werden. So wurde denn auch vor dem Ausbruch des orientalischen Kriegs den in englischen und französischen Häfen befindlichen russischen Schiffen eine Frist von sechs Wochen zum Auslaufen oder zur Heimkehr offen gelassen. Dagegen haben die Dänen im Krieg von 1864 das Embargo gegen preußische und österreichische Schiffe wieder zur Anwendung gebracht. Nach Seeassekuranzrecht ist übrigens der Versicherer für den durch etwaniges Embargo dem Versicherten zugefügten Schaden haftpflichtig, und das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 865) bestimmt, daß der Versicherte befugt sein soll, die Zahlung der vollen Versicherungssumme gegen Abtretung der in betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte zu verlangen, wenn das Schiff [* 6] oder dessen Ladung unter Embargo gelegt ist (s. Abandon).